(1) Die Dienststellen im Sinn des § 4 sind in höchstens sechs Hauptgruppen zusammenzufassen. Drei Hauptgruppen haben die Dienststellen des Magistrats der Stadt Wien (einschließlich der Unternehmungen, des Verwaltungsgerichts Wien sowie des Stadtrechnungshofs Wien) und bis zu drei Hauptgruppen die Dienststellen, auf die sich das Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetz bezieht, zu umfassen.
(2) Die Bezeichnungen der Hauptgruppen sowie die Aufteilung der einzelnen Dienststellen auf diese Hauptgruppen hat der Magistrat auf Vorschlag des Zentralausschusses und im Einvernehmen mit diesem zu bestimmen und kundzumachen. Dabei sind die in der Wiener Stadtverfassung und in den Statuten der Unternehmungen festgelegte Organisation der Gemeindeverwaltung bzw. die Organisationsstrukturen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Wiener Stadtwerke – Zuweisungsgesetzes zu berücksichtigen.
Rückverweise
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 51a Übergangsbestimmungen
…die Anzahl der Mitglieder der Hauptausschüsse nach der bis zum Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Rechtslage. (3) Die in § 8 in der vor Inkrafttreten der 31. Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz geltenden Fassung vorgesehene Regelung der Hauptgruppen gilt bis zu einer Kundmachung gemäß § …
§ 8a Vertretungen gemäß § 3 Abs. 3 KA-AZG
…1) In der gemäß § 8 für die Unternehmung „Wiener Gesundheitsverbund“ gebildeten Hauptgruppe ist für jede der in Abs. 3 genannten, aus den Angehörigen der einzelnen Gesundheitsberufe zusammengefassten…
§ 10 Hauptausschuss und Geschäftsführungsausschuss
…1) Für jede Hauptgruppe (§ 8) ist ein Hauptausschuss zu bilden. (2) Mitglieder des Hauptausschusses sind die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse. Überdies haben Dienststellen mit mehr als 500 Bediensteten ein zusätzliches Mitglied…