Dieses Gesetz gilt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
1. Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, und
2. Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien bewerben.
Rückverweise
W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
§ 3 Allgemeine Bestimmungen
…Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und…
§ 7a Sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts
…1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte geschlechtsbezogen…
§ 7 Sexuelle Belästigung
…1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte sexuell…