§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Januar 2018
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W-GBG
Gliederung
6. Teil ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 47 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat ihre in den §§ 1 bis 22, 24 bis 44a und 45b geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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