(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästigung (Abs. 2) durch Bedienstete (§ 1 Z 1) in örtlicher oder zeitlicher Nahebeziehung zur dienstlichen Sphäre der oder des Belästigten erfolgt.
(2) Eine sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das keine sexuelle Belästigung (§ 7 Abs. 2) darstellt, gesetzt wird, das
1. die Würde einer Frau oder eines Mannes beeinträchtigt oder dies bezweckt und
2. von der oder dem betroffenen Bediensteten als unerwünscht, unangebracht oder anstößig empfunden wird.
Rückverweise
W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 7a Sonstige Belästigung auf Grund des Geschlechts
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis am Ort ihrer Dienstverrichtung durch Bedienstete oder Dritte geschlechtsbezogen belästigt werden. Ebenso liegt eine Diskriminierung vor, wenn die geschlechtsbezogene Belästi…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…oder als Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren wegen einer behaupteten Diskriminierung ausgesagt hat (Viktimisierung), 3. Belästigungen im Sinn der §§ 7 und 7a, 4. jede das Dienstverhältnis betreffende Benachteiligung, die deshalb erfolgt, weil die oder der Bedienstete eine Belästigung im Sinn des § 7 oder des §…
§ 17 Schadenersatz wegen sexueller Belästigung und sonstiger Belästigung auf Grund des Geschlechts
…1) Eine von einer Diskriminierung im Sinn des § 7 oder § 7a betroffene Bedienstete oder ein von einer solchen Diskriminierung betroffener Bediensteter hat gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, der auch einen Ausgleich…
§ 25 Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission
…Antragstellerin oder ein Antragsteller auf einen Diskriminierungstatbestand nach § 2 Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 oder nach den §§ 3 bis § 7a oder auf eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes nach §§ 37 und 39 bis 42 beruft, sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das…