W-GBG
Gliederung
Auf Grund des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft – darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen, bei Höherreihungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 des Wiener Bedienstetengesetzes – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, und bei der Betrauung mit Verwendungen (Funktionen) im Sinn des § 6 Abs. 1a,
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
§ 22 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 22 Diskriminierungsverbot
…Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, 5. beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 3 Z 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG , LGBl. Nr. 18/1996, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses. (2) Behinderung im Sinn des Abs…
§ 124 Besondere Verfahrensbestimmungen
…hat. (2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 22 Abs. 1 dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (3) Die…
§ 2 W-GBG · W-GBG · Wiener Gleichbehandlungsgesetz
§ 2 Begriffsbestimmungen
…der Personalstelle Wiener Stadtwerke, die Magistratsdirektion – Personalstelle Wiener Stadtwerke, die Magistratsabteilungen, die magistratischen Bezirksämter, das Verwaltungsgericht Wien und der Stadtrechnungshof, die in § 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien – GOM, ABl. der Stadt Wien Nr. 28/2007, S 4…
§ 8 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
…Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach §§ 3 bis 7a durch Bedienstete verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.…
§ 6 Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen
…2. Dienstposten, die Modellstellen im Sinn des § 8 W-BedG zugeordnet sind, welche den im § 2 Abs. 3 genannten Verwendungen (Funktionen) entsprechen, oder 3. Dienstposten, die folgenden Berufsfamilien (§ 8 W-BedG) zugeordnet sind: a) Management Allgemein, b) Führung Allgemein, c) Führung Kindergarten, d) Führung Feuerwehr, e) Führung Berufsrettung, f) Führung Bezirksgesundheitsamt, g) Führung Pflege, h…
§ 10 Begründung eines Dienstverhältnisses
…1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 3 Z 1 nicht begründet worden, so ist die Gemeinde Wien gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber zum angemessenen Schadenersatz verpflichtet, der auch einen Ausgleich…
§ 18a DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 18a Diskriminierungsverbot
…Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, 5. beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 3 Z 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W GBG, LGBl. Nr. 18/1996, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses. (1a) Behinderung im Sinn des Abs…
§ 67i Besondere Verfahrensbestimmungen
…2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 18a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (3…
§ 4a VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 4a Diskriminierungsverbot
…kein Entgelt darstellen, 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, 5. beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 3 Z 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W GBG, LGBl. Nr. 18/1996, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses. (1a) Behinderung im Sinn des Abs. …
§ 54i Besondere Verfahrensbestimmungen
…2) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung aus den in § 4a Abs. 1 dieses Gesetzes oder in einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung oder in § 3 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (3…
Rückverweise