§ 80 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 80 Eigener Wirkungsbereich — W-BedSchG 1998
Die Gemeinde hat mit Ausnahme der §§ 71a und 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.