§ 80 Eigener Wirkungsbereich
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
W-BedSchG 1998
Gliederung
12. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 80 Eigener Wirkungsbereich
Die Gemeinde hat mit Ausnahme der §§ 71a und 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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