LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bedienstetenschutzgesetz 1998§ 80

§ 80Eigener Wirkungsbereich

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Die Gemeinde hat mit Ausnahme der §§ 71a und 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

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