§ 71a Aufgaben der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten betreffend den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
In Kraft seit 01. Januar 2014
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Der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten obliegt auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nach den für Landeslehrerinnen und Landeslehrer geltenden Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 (§ 112 Abs. 1 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302).
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