W-BedSchG 1998
Gliederung
10. ABSCHNITT Kontrolle
§ 71a Aufgaben der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten betreffend den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten obliegt auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nach den für Landeslehrerinnen und Landeslehrer geltenden Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999 (§ 112 Abs. 1 Z 4 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz – LDG 1984, BGBl. Nr. 302).
§ 71a W-BedSchG 1998 · W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 71a Aufgaben der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten betreffend den Schutz der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
…§ 71a. Der oder dem unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten obliegt auch die Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsinspektion nach den für Landeslehrerinnen und Landeslehrer geltenden Bestimmungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes –…
§ 80 Eigener Wirkungsbereich
…§ 80. Die Gemeinde hat mit Ausnahme der §§ 71a und 79 ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.…
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