(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist die bzw. der Ersatzpflichtige oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet die bzw. der Ersatzpflichtige oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
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