(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, der Gemeinde Wien zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hierbei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der bzw. des Ersatzpflichtigen billige Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, ist die bzw. der Ersatzpflichtige oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter zum Ersatz zu verhalten. Leistet die bzw. der Ersatzpflichtige oder ihre bzw. seine gesetzliche Vertreterin oder ihr bzw. sein gesetzlicher Vertreter nicht Ersatz, sind die rückforderbaren Leistungen nach dem VVG hereinzubringen.
(3) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 107 Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals
…eine allfällige Vergütung gemäß § 102 sinngemäß. Ein sich dabei ergebendes Guthaben der bzw. des Bediensteten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 83 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.…
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
…Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die bzw. der Bedienstete hat den dadurch entstandenen Übergenuss gemäß § 83 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. (3) Unterschreitet die bzw. der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung…