(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der
1. Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin bzw. Staatssekretär, Präsidentin bzw. Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Bezirksvorsteherin bzw. Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
(2) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich um das Amt der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
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