(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der
1. Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretärin bzw. Staatssekretär, Präsidentin bzw. Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, Mitglied einer Landesregierung, Bezirksvorsteherin bzw. Bezirksvorsteher eines Wiener Gemeindebezirkes oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
(2) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich um das Amt der Bundespräsidentin bzw. des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, im Europäischen Parlament oder in einem Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 80 Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss
…eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a; 9. der Außerdienststellung gemäß §§ 69 Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 70 Abs. 1; 10. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für die Bedienstete…
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
… 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt. (6) Bei einer bzw. einem Bediensteten, der bzw. dem gemäß § 70 Abs. 2 oder § 71 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Monatsbezugs (§ 75) und der zum…