(1) Die bzw. der Bedienstete kann, wenn es im dienstlichen Interesse gelegen ist, einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen werden. Die Zuweisung zur Dienstleistung kann mit einer Verwendungsänderung verbunden sein. Erfolgt die Zuweisung zur Dienstleistung auf Dauer, liegt eine Versetzung, erfolgt sie nur vorübergehend, liegt eine Dienstzuteilung vor. Die Dienstzuteilung kann auch in der Weise erfolgen, dass die bzw. der Bedienstete unbeschadet ihrer bzw. seiner Verwendung bei der bisherigen Dienststelle für einen Teil der Arbeitszeit einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die bzw. der Bedienstete ist verpflichtet, den Dienst auch außerhalb ihrer bzw. seiner Dienststelle oder außerhalb der Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, zu leisten. Ist durch die Versetzung oder Dienstzuteilung eine Übersiedlung in eine andere Gemeinde notwendig, ist der bzw. dem Bediensteten unter Wahrung der dienstlichen Interessen und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
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