W-BedG
Gliederung
6. Abschnitt Ansprüche bei Diskriminierung, Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen
§ 118 Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
Ist die bzw. der Bedienstete durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis 4 und Z 6 dieses Gesetzes oder nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung bei der Festsetzung des Entgelts, der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, oder in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert worden, sind die §§ 11 bis 13 und 15 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
§ 118 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 118 Ansprüche wegen Diskriminierung bei Festsetzung des Entgelts, Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung sowie den Arbeitsbedingungen
…§ 118. Ist die bzw. der Bedienstete durch eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes im Sinn des § 22 Abs. 1 zweiter Satz Z 2 bis…
§ 121 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Viktimisierung
…nach einer gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmung von einer nachteiligen das Dienstverhältnis betreffenden Entscheidung betroffen, ist je nach Art der nachteiligen Entscheidung § 117, § 118 oder § 119 anzuwenden.…
§ 123 Geltendmachung von Schadenersatz und sonstigen Ansprüchen wegen Diskriminierung
…§ 123. (1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 116 und von Bediensteten nach § 117, § 118, § 119 Abs. 3 und 4, § 120 und § 121 in Verbindung mit § 117, § 118 oder…
§ 126 Erweiterter Geltungsbereich der Bestimmungen über Ansprüche wegen Diskriminierung
§ 126. Die §§ 116 bis 125 finden auch auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten Anwendung.
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