(1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
(2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4, 6 und 7 oder § 49 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß § 38 Abs. 5 eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 35 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
…§§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.…
§ 49c Beendigung des Verwaltungspraktikums
…1) Das Verwaltungspraktikum endet 1. durch Tod, 2. durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1), 3. durch vorzeitige Auflösung (§ 45), 4. durch gerichtliche Verurteilung (§ 46), 5. durch Zeitablauf, 6. durch schriftliche Erklärung des…
§ 41 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch 1. Tod, 2. Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, 3. einvernehmliche Auflösung (§ 44), 4. vorzeitige Auflösung (§ 45), 5. gerichtliche Verurteilung (§ 46). (2) Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der…
§ 9a Ausbildungskostenrückersatz
…1) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 44), durch vorzeitige Auflösung (§ 45), durch Kündigung (§§ 42 und 43) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 46) die Ausbildungskosten zu ersetzen…