VBO 1995
Gliederung
4. ABSCHNITT Enden des Dienstverhältnisses
§ 44 Einvernehmliche Auflösung
(1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden.
(2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4, 6 und 7 oder § 49 ist die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nur zulässig, wenn sie schriftlich erfolgt und der Vertragsbedienstete nachweislich über den Kündigungsschutz und gegebenenfalls über die durch das Enden des Dienstverhältnisses gemäß § 38 Abs. 5 eintretende Rechtsfolge belehrt wurde.
§ 44 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 44 Einvernehmliche Auflösung
…§ 44. (1) Das Dienstverhältnis kann einvernehmlich jederzeit aufgelöst werden. (2) Während des Kündigungsschutzes gemäß § 42 Abs. 4, 6 und 7 oder § …
§ 60 Übergangsbestimmungen für die Eltern-Karenz
…Z 2 , §§ 31 bis 31b , § 32 Abs. 1, § 33a, § 42 Abs. 6 erster Satz, § 42 Abs. 7, § 44 Abs. 2 und § 45 Abs. 4 in der Fassung der 9. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten nur in jenen Fällen, in denen die Eltern…
§ 41 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch 1. Tod, 2. Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, 3. einvernehmliche Auflösung ( § 44 ), 4. vorzeitige Auflösung ( § 45 ), 5. gerichtliche Verurteilung ( § 46 ). (2) Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der…
§ 9a Ausbildungskostenrückersatz
…§ 9a. (1) Der Vertragsbedienstete hat der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung ( § 44 ), durch vorzeitige Auflösung ( § 45 ), durch Kündigung ( §§ 42 und 43 ) oder durch gerichtliche Verurteilung ( § 46 ) die Ausbildungskosten zu ersetzen…
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