(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten endet durch
1. Tod,
2. Übernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien,
3. einvernehmliche Auflösung (§ 44),
4. vorzeitige Auflösung (§ 45),
5. gerichtliche Verurteilung (§ 46).
(2) Das auf bestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet auch mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung (§§ 42 und 43).
(3) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
Rückverweise
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 17 Geltung der Besoldungsordnung 1994
…wird, gilt die Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, - ausgenommen § 4 Abs. 7 erster Satz, § 7, § 41, §41a und § 49e Abs. 1 und 2 der Besoldungsordnung 1994 - für den Vertragsbediensteten sinngemäß mit der Maßgabe, daß 1. an die…
§ 41a Folgebeschäftigung
…2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 45 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder 5. das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 2 erster Satz endet. (3) Der Vertragsbedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. 1 und 2…
§ 30a Freijahr
…Mutterschutzgesetzes 1979, 2. eine (Eltern-)Karenz in der Dauer von mehr als neun Monaten, und 3. die Auflösung des Dienstverhältnisses. Wird das Dienstverhältnis gemäß § 41 Abs. 1 Z 2 beendet, wird die Rahmenzeit nach den für Beamte geltenden Bestimmungen fortgesetzt. (9) Auf Antrag des Vertragsbediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes…
§ 28 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 41 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken des Vorgesetzten gemäß § 6…