VBO 1995
Gliederung
3. ABSCHNITT Rechte des Vertragsbediensteten
§ 35 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
§§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.
§ 35 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 35 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
…§ 35. §§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.…
§ 15 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen
…2) Abs. 1 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 34 beurlaubt oder der gemäß § 35 vom Dienst freigestellt ist. (3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.…
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…2. einer Dienstfreistellung während eines Freijahres ( § 30a ) oder eines Freiquartals ( § 30b ), 3. eines Karenzurlaubes ( § 34 ), 4. einer Außerdienststellung ( § 35 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59 der Dienstordnung 1994 ) oder 5. einer Zuweisung auf…
Rückverweise