§ 35 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
§ 35 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren — VBO 1995
§§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.
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