§§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.
VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 15 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen
…2) Abs. 1 gilt nicht für den Vertragsbediensteten, der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 34 beurlaubt oder der gemäß § 35 vom Dienst freigestellt ist. (3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.…
§ 62m Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz
…2. einer Dienstfreistellung während eines Freijahres (§ 30a) oder eines Freiquartals (§ 30b), 3. eines Karenzurlaubes (§ 34), 4. einer Außerdienststellung (§ 35 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 57 Abs. 3 und 4 sowie § 59 der Dienstordnung 1994) oder 5. einer Zuweisung auf…
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