(1) Das Verwaltungspraktikum endet
1. durch Tod,
2. durch einvernehmliche Auflösung (§ 44 Abs. 1),
3. durch vorzeitige Auflösung (§ 45),
4. durch gerichtliche Verurteilung (§ 46),
5. durch Zeitablauf,
6. durch schriftliche Erklärung des Verwaltungspraktikanten,
7. durch schriftliche Erklärung des Magistrats aus den in § 42 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder
8. während der Probezeit (§ 2 Abs. 4 zweiter Satz) jederzeit durch Erklärung des Magistrats oder des Verwaltungspraktikanten.
(2) Eine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 1 Z 6 oder 7 beendet das Verwaltungspraktikum vorzeitig. Die Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Beendigung des Verwaltungspraktikums bekannt zu geben.
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