(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen anderen geeigneten Weg binnen 15 Tagen. Die Frist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung bzw. mit der erstmaligen Verfügbarkeit der Bekanntmachung.
(2) Bei der Durchführung einer Direktvergabe in einem Vergabeverfahren beträgt die Frist zehn Tage ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können.
(3) Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung – mit Ausnahme der Bekanntmachung bei einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – sowie der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags in Vergabeverfahren bzw. der Ausschreibung in Konzessionsvergabeverfahren können über die im Abs. 1 angeführten Zeiträume hinaus bis spätestens sieben Tage vor dem Ablauf der Angebotsfrist oder der Teilnahmeantragsfrist – bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten in einem Vergabeverfahren – eingebracht werden, sofern diese Frist mehr als 17 Tage beträgt. Wenn die Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages in Vergabeverfahren bzw. die Ausschreibungsunterlagen in Konzessionsvergabeverfahren nicht mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt, übermittelt bzw. bereitgestellt werden, tritt die Verlängerung der Nachprüfungsfrist erst ein, wenn die Angebotsfrist oder die Teilnahmeantragsfrist – oder in Vergabeverfahren allenfalls die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten – mehr als 22 Tage beträgt.
§ 10 TVNG 2018 · TVNG 2018 · Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
§ 10 Fristen für Nachprüfungsanträge
(1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung mit Fax oder sonst auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen zehn Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg ode…
§ 9 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens; Schlichtungsversuch
…gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren bzw. Konzessionsvergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Geltungsbereich des BVergG 2018 bzw. des BVergGKonz 2018 unterliegenden Vertrages behauptet und 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (2) Ist die…
§ 11 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags
…2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn 1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, 2. er nicht innerhalb der im § 10 festgelegten Fristen gestellt wird, 3. in derselben Sache in einem Schlichtungsversuch nach § 9 Abs. 5 eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei…
§ 15 Antragstellung
…der geltend gemachten Rechtswidrigkeit eingebracht wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor dem Ablauf der im § 10 festgelegten Fristen für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird. (4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig eingebracht, in weiterer Folge…
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