(1) Ein Antrag nach § 9 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei der Anfechtung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
6. den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung und
7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet,
3. in derselben Sache in einem Schlichtungsversuch nach § 9 Abs. 5 eine gütliche Einigung erzielt wurde, es sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
4. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß nach § 24 vergebührt wurde.
(3) Enthält die Ausschreibung eine unrichtige Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so gilt der Antrag auch dann als innerhalb der im § 10 genannten Fristen eingebracht, wenn er bei der in der Ausschreibung angegebenen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde. Enthält die Ausschreibung keine Angabe über die zuständige Vergabekontrollbehörde, so gilt der Antrag auch dann als innerhalb der im § 10 genannten Fristen eingebracht, wenn er bei einer nicht offenkundig unzuständigen Vergabekontrollbehörde eingebracht wurde.
§ 2 TVNG 2018 · TVNG 2018 · Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
§ 2 Rechtsschutz durch das Landesverwaltungsgericht, Verfahren
…diesem Gesetz hat das Landesverwaltungsgericht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das VwGVG in Verbindung mit dem AVG anzuwenden. Die §§ 11 bis 16 und 35 bis 54 VwGVG sowie die §§ 1 bis 5 AVG und der IV. Teil des AVG sind nicht anzuwenden…
§ 24 Gebühren, Gebührenersatz
…lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 BVergG 2018 bzw. § 11 BVergGKonz 2018 nicht erreicht, nur die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist. (3) Die Gebühren sind durch Barzahlung oder Zahlung mittels…
§ 12 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung
…enthalten: 1. die Bezeichnung des betroffenen Vergabeverfahrens bzw. Konzessionsvergabeverfahrens, die Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 11 Abs. 1 Z 1 und 2), 2. die Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 11 Abs…
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