(1) Für Erneuerbaren Projekte einschließlich Wärmepumpen, Anlagen zur Speicherung von Wärme sowie die für die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlichen Anlagen in Beschleunigungsgebieten finden die Bestimmungen des § 43a Abs. 1, 2 und 9 sinngemäß Anwendung, abweichend gilt jedoch, dass die Frist der Behörde für die Beurteilung der Vollständigkeit des Ansuchens 30 Tage beträgt. Unbeschadet der Abs. 2 bis 5 hat die Behörde über Ansuchen für die Erteilung der Bewilligung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, für neue Anlagen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW, für Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie für deren Netzanschluss, sofern sie in Beschleunigungsgebieten liegen, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(2) Die Behörde muss auf Antrag oder kann von Amts wegen für Erneuerbaren Projekte ein Screening durchführen. Dabei ist mit Bescheid festzustellen, ob das Projekt
a) in einem für Projekte der betreffenden Art ausgewiesenen Beschleunigungsgebiet umgesetzt wird,
b) die in dem Beschleunigungsgebiet für Projekte der betreffenden Art festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen erfüllt und
c) aufgrund der ökologischen Sensibilität des Projektgebietes erheblich nachteilige Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete, die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierarten oder die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten haben wird, die bei der Umweltprüfung nach § 5b Abs. 9 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 und bei einer für die Verordnung durchgeführten Verträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 13 nicht ermittelt wurden (unvorhergesehene Umweltauswirkungen), bejahendenfalls, ob diese Auswirkungen durch die für das Beschleunigungsgebiet festgelegten oder vom Projektwerber ergänzend vorgesehenen Maßnahmen gemindert werden können.
(3) Für die Prüfung nach Abs. 2 lit. c gilt, dass
a) sie hinsichtlich Umfang und Prüftiefe auf ein Grobprüfung zu beschränken ist und die Feststellung des Eintretens unvorhergesehener Umweltauswirkungen nur erfolgen darf, wenn das Eintreten aufgrund eindeutiger Beweise mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und die Auswirkungen durch Erfüllung der in der nach § 5b Abs. 1 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 oder bundesrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnung festgelegten Minderungsmaßnahmen oder durch Erfüllung von im Projekt vorgesehenen weiteren Minderungsmaßnahmen nicht vermieden oder erheblich abgemindert werden können,
b) beim Repowering von Anlagen nur jene Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die sich durch die betreffende Änderung der bestehenden Anlagen ergeben, und
c) beim Repowering bestehender Photovoltaikanlagen jedenfalls dann nicht vom Eintritt unvorhergesehener Umweltauswirkungen auszugehen ist, wenn dadurch keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen werden und die betreffende Änderung jenen Umweltschutzmaßnahmen entspricht, die für die bestehende Anlage im Projekt vorgesehen oder von der Behörde bei der Genehmigung aufgetragen wurden.
(4) Dem Antrag nach Abs. 2 sind anzuschließen:
a) Angaben zu Art, Lage und Umfang des Projekts,
b) Angaben über die Einhaltung der in dem Beschleunigungsgebiet festgelegten Regeln für Minderungsmaßnahmen,
c) eine Beschreibung der Auswirkungen des Projekts auf Natura 2000-Gebiete, die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten und durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierarten und die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten sowie Angaben zu etwaigen zusätzlichen Minderungsmaßnahmen und deren Wirkung,
d) auf Verlangen der Behörde zusätzliche zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 erforderliche Informationen.
(5) Der Bescheid nach Abs. 2 ist innerhalb von 45 Tagen, bei Anlagen mit einer Engpassleistung unter 150 kW und bei Ansuchen auf Repowering von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen eines vollständigen Antrages nach Abs. 4 zu erlassen.
(6) Die Behörde hat Bescheide nach Abs. 2 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt der Bescheid gegenüber anerkannten Umweltorganisationen nach § 3 Abs. 11 als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(7) In Verfahren nach Abs. 2 haben neben dem Projektwerber die vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer Interessen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Parteistellung im Sinn des § 8 AVG. Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 2 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(8) § 9a des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 ist sinngemäß anzuwenden.
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