LandesrechtTirolLandesesetzeNaturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler§ 25

§ 25§ 25

In Kraft seit 15. November 2024
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(1) Die unter die Vogelschutz-Richtlinie fallenden Vogelarten, ausgenommen die im Anhang II Teil A und B genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist, sind geschützt. Hinsichtlich der geschützten Vogelarten ist es verboten,

a) vorsätzlich wild lebende Vögel zu töten oder zu fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

b) vorsätzlich Nester und Eier wild lebender Vögel zu zerstören oder zu beschädigen und Nester zu entfernen,

c) Eier wild lebender Vögel zu sammeln und zu besitzen, auch im leeren Zustand,

d) vorsätzlich wild lebende Vögel zu stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich dieses Stören auf den Schutz der Vogelarten erheblich auswirkt,

e) Vögel, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen, zu halten,

f) den Lebensraum wild lebender Vögel in einer Weise zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird; dieses Verbot gilt jedoch auch für die im Anhang II Teil A und B der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten, für die in Tirol eine Jagdzeit festgelegt ist,

g) lebende und tote Vögel und deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen zu verkaufen, für den Verkauf anzubieten sowie für den Verkauf zu befördern und zu halten (Vermarktungsverbot).

(2) Hinsichtlich der geschützten Vogelarten liegt ein Verstoß

a) gegen das Tötungsverbot nach Abs. 1 lit a nicht vor, wenn

1. durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die betroffene Vogelart nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder

2. im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,

b) gegen das Fangverbot nach Abs. 1 lit. a und das Haltungsverbot nach Abs. 1 lit. e nicht vor, wenn verletzt oder krank aufgefundene Vögel, unbeschadet der jagdrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen und gehalten werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Vögel sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben,

c) gegen das Verbot der Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern nach Abs. 1 lit b sowie der Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiter Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, nach Abs. 1 lit. f nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Brut- und Aufzuchtstätte und des betroffenen Vogellebensraumes im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,

d) gegen das Störungsverbot nach lit. d nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinn des Art. 15c Abs. 1 der RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,

e) gegen das Vermarktungsverbot nach lit. g nicht vor, wenn

1. Vögel vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig aus der Natur entnommen worden sind oder es sich um Teile solcher Vögel oder daraus gewonnen Erzeugnissen handelt oder

2. Vögel der im Anhang III Teil A der Vogelschutz-Richtlinie genannten Arten rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

Die Behörde kann mit Verordnung weitere Ausnahmen vom Verbot nach Abs. 1 lit. g für im Anhang III Teil B der Vogelschutz-Richtlinie genannte Vogelarten, die rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind, vorsehen. Eine solche Verordnung darf erst nach Konsultation der Europäischen Kommission erlassen werden. Die Behörde hat in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.

(3) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, können Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 bewilligt werden

a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern,

d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

e) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,

f) um unter streng überwachten Bedingungen das Fangen, das Halten oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen,

g) aus anderen zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder anderweitiger positiver Folgen für die Umwelt; dies gilt jedoch nur für das Verbot nach Abs. 1 lit. f.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn ein Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 52 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, vorliegt.

(4) Bewilligungen nach Abs. 3 haben zu enthalten:

a) die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten,

b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,

c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahme erteilt wird, und

d) die der Einhaltung der Bewilligung dienenden Kontrollmaßnahmen.

(5) Wer behauptet, dass

a) die Tötung geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. a,

b) die Zerstörung, Beschädigung und Entfernung von Nestern geschützter Vögel bzw. die Behandlung des Lebensraumes von Vögeln in einer Weise, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum erheblich beeinträchtigt wird, dem Abs. 2 lit. c,

c) die Störung geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. d,

d) die Vermarktung von Exemplaren geschützter Vögel dem Abs. 2 lit. e

entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b und c der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und im Fall der lit. d der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nachzuweisen.

(6) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Vögeln zulässig ist, ist die Verwendung sämtlicher Mittel, Einrichtungen oder Methoden, mit denen Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder die gebietsweise das Verschwinden einer Vogelart nach sich ziehen könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang IV lit. a der Vogelschutz-Richtlinie genannten Mittel, Einrichtungen und Methoden, sowie jegliche Verfolgung aus den im Anhang IV lit. b dieser Richtlinie genannten Beförderungsmitteln heraus und unter den dort genannten Bedingungen verboten.

(7) Das Aussetzen wild lebender, nicht heimischer Vogelarten, die nicht den jagdrechtlichen Vorschriften unterliegen, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist. Vor der Erteilung einer Bewilligung für das Aussetzen von Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Europäische Kommission zu konsultieren.

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