(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung
a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und
b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist, ausgenommen Vögel (§ 25),
zu geschützten Arten zu erklären.
(2) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten ist es in all ihren Lebensstadien verboten,
a) vorsätzlich wild lebende Tiere zu fangen oder zu töten,
b) vorsätzlich wild lebende Tiere zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten,
c) vorsätzlich Eier wild lebender Tiere zu zerstören oder aus der Natur zu entnehmen,
d) Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere zu beschädigen oder zu zerstören (Eingriffsverbote),
e) Exemplare dieser Arten zu besitzen (Besitzverbot),
f) Exemplare dieser Arten zu verkaufen, zu kaufen, zu tauschen sowie zum Verkauf oder Tausch anzubieten und zu befördern (Vermarktungsverbote).
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Tierarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Tierarten erforderlich ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild lebenden Tierarten nach Anhang V lit. a der Habitat-Richtlinie,
a) verbieten,
1. Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,
2. Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
3. Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,
4. Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,
5. den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird.
Die Verbote nach den Z 1 bis 4 können auf eine bestimmte Anzahl von Tieren und ihrer Entwicklungsformen, auf bestimmte Entwicklungsformen und auf bestimmte Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 5 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;
b) Regelungen über das Züchten von Tierarten in Gefangenschaft unter streng kontrollierten Bedingungen erlassen, um die Entnahme von Exemplaren aus der Natur zu verringern.
(4) Hinsichtlich der in Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten liegt ein Verstoß:
a) gegen das Tötungsverbot nach Abs. 2 lit a nicht vor, wenn
1. durch ein Vorhaben das Tötungsrisiko für die Tiere nicht signifikant erhöht wird und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann oder
2. im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Tötungen so weit wie möglich zu verhindern,
b) gegen das Fangverbot nach Abs. 2 lit. a und das Entnahmeverbot nach Abs. 2 lit c nicht vor, wenn
1. Tiere oder ihre Eier im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder der Eier vor Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion ihrer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unvermeidbar ist oder
2. verletzt oder krank aufgefundene Tiere, unbeschadet der jagd- und fischerrechtlichen Bestimmungen, aus der Natur entnommen werden, um sie zu gesund pflegen, und die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde von der Entnahme unverzüglich verständigt wird; die betreffenden Tiere sind außerdem unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder einer von ihr genannten Stelle zu übergeben;
c) gegen das Störungsverbot nach Abs. 2 lit. b nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Ausführung von Projekten im Bereich erneuerbarer Energie außerhalb von Beschleunigungsgebieten im Sinne des Art. 15c Abs. 1 RED III-Richtlinie die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um damit verbundene Störungen so gering wie möglich zu halten,
d) gegen das Verbot des Beschädigens oder Vernichtens von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach Abs. 2 lit d nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von einem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird,
e) gegen das Besitzverbot nach Abs. 2 lit. e nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
1. vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind,
2. in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind oder
3. aus Drittstaaten in die Union gelangt sind,
f) gegen die Vermarktungsverbote nach Abs. 2 lit. f nicht vor, wenn Exemplare von Tieren rechtmäßig
1. vor dem 1. Jänner 1995 aus der Natur entnommen worden sind oder
2. in der Union gezüchtet und nicht herrenlos geworden sind.
Für Exemplare der durch eine Verordnung nach Abs. 3 geschützten Tierarten gelten die lit. a, b, c, d, e Z 2 und 3 und f Z 2 sinngemäß.
(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Tierarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden
a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
(6) Wer behauptet, dass
a) die Tötung geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. a,
b) der Fang geschützter Tiere bzw. die Entnahme der Eier geschützter Tiere aus der Natur dem Abs. 4 lit. b Z 1,
c) die Störung geschützter Tiere dem Abs.4 lit. c,
d) die Beschädigung oder Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. d,
e) der Besitz von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. e,
f) die Vermarktung von Exemplaren geschützter Tiere dem Abs. 4 lit. f
entspricht, hat in den Fällen der lit. a, b, c und d der Behörde die beabsichtigte Durchführung der Eingriffe mindestens vier Wochen vorher mitzuteilen, sofern diese davon nicht bereits Kenntnis hat, und in den Fällen der lit. e und f der Behörde auf deren Verlangen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Besitz- oder Vermarktungsverbot nachzuweisen.
(7) Das Aussetzen von Tieren, die nicht den jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften unterliegen und nicht heimischer Art sind, bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Eine solche Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn weder eine weitgehende Veränderung der vorhandenen Pflanzen- und Tierwelt noch sonst eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.
(8) Sofern das Entnehmen, Fangen oder Töten von Tieren in allen ihren Lebensstadien zulässig ist, ist der Gebrauch von allen nicht selektiven Geräten, durch die das örtliche Verschwinden von Populationen dieser Tierarten hervorgerufen werden könnte oder diese schwer gestört werden könnten, insbesondere die Verwendung der im Anhang VI lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Fang- und Tötungsgeräte sowie jede Form des Fangens oder Tötens mittels der im Anhang VI lit. b dieser Richtlinie genannten Transportmittel, verboten. Die Landesregierung kann, unbeschadet dieser Verbote, durch Verordnung weitere Bestimmungen über das Fangen und Sammeln von wild lebenden Tieren geschützter Arten einschließlich ihrer Entwicklungsformen erlassen, um eine sachgemäße Ausübung dieser Tätigkeiten sicherzustellen, wobei auch bestimmte Fangarten sowie die Verwendung bestimmter Fangmittel verboten werden können.
(9) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1 zu überwachen und zu beurteilen.
Rückverweise
TNSchG 2005 · Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler
§ 2 § 2
…3 und 22 Abs. 2 lit. b Z 2, sowie für das vorsätzliche Töten, Fangen oder Stören von geschützten Tierarten (§ 24) und Vögeln (§ 25) oder das vorsätzliche Beschädigen, Vernichten oder Entfernen ihrer Entwicklungsformen, Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder Nester, sofern hiefür in diesem Gesetz oder…
§ 24 § 24
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung a) die im Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten und b) andere Arten von wild lebenden, nicht jagdbaren Tieren, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interesse…
§ 25a § 25a
…1) Sofern es zur Sicherstellung des Fortpflanzungserfolges einer nach § 24 Abs. 1 oder durch Verordnung nach § 24 Abs. 3 geschützten Tierart oder einer nach § 25 Abs. 1 geschützten…
§ 45 § 45
… 5, 11 Abs. 2 oder 22 Abs. 2 erster Satz zuwiderhandelt; e) entgegen dem § 23 Abs. 7, § 24 Abs. 7 oder § 25 Abs. 7 Pflanzen, Tiere oder Vögel ohne Bewilligung in der freien Natur wiederansiedelt bzw. aussetzt; f) ein…