(1) Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Die Landesregierung hat für jedes Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Erhöhung des Ausgleichszulagenrichtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG durch Verordnung den Ausgangsbetrag für die Bemessung der Mindestsicherungsleistungen festzusetzen (Ausgangsbetragsverordnung). Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze sind als Anlage zur Verordnung kundzumachen.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 können rückwirkend, in einem solchen Fall jedoch frühestens mit dem 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Anpassung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.
TMSG · Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§ 9 § 9
…§ 9 Ausgangsbetrag (1) Der Ausgangsbetrag für die Festlegung der Mindestsätze nach § 5 bemisst sich nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende nach § 293 Abs…
§ 5 § 5
…zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). (2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9: a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.; b) für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H…
§ 11 § 11
…Referenzrahmen für Sprachen, soweit diese nicht von Dritten getragen werden. Zuschüsse nach lit. a dürfen höchstens 75 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 betragen. Sie dürfen höchstens für die Dauer von zwölf Monaten gewährt werden. (2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung…
§ 14 § 14
…Grundleistungen gewährt werden: a) Sachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder 1. im Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 oder 2. bei einmaliger Unterstützung im Ausmaß von höchstens 180 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 pro Jahr, b) Hilfe zur…
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