(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.
a) Folgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:
1. die Staatsangehörigkeit,
2. das Geburtsdatum,
3. der Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort,
4. der Personenstand,
5. die Sozialversicherungsnummer,
6. die Art und die Höhe des Einkommens,
7. die Art und die Höhe des Vermögens,
8. Unterhaltspflichten,
9. das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,
10.bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz,
11.öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 17 Abs. 1,
12. allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Angaben.
b) Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
1. von gleichgestellten Angehörigen von Unionsbürgern und Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sowie von Fremden, die Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgen sind, Nachweise, aus denen sich die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
2. von fremden Hilfesuchenden ein gültiger Aufenthaltstitel oder die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status als Asylberechtigten,
3. bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die Erwachsenenvertretung.
4. allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 27 zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
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