§ 29a Antragsunterlagen — TMSG
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.
a) Folgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:
1. die Staatsangehörigkeit,
2. das Geburtsdatum,
3. der Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Aufenthaltsort,
4. der Personenstand,
5. die Sozialversicherungsnummer,
6. die Art und die Höhe des Einkommens,
7. die Art und die Höhe des Vermögens,
8. Unterhaltspflichten,
9. das Vorliegen einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit,
10. bereits beantragte, gewährte oder laufende Leistungen und Zuschüsse im Sinn des § 1 Abs. 4 zweiter Satz,
11. öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 17 Abs. 1,
b) Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
1. von gleichgestellten Angehörigen im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a oder d Nachweise, aus denen die Angehörigeneigenschaft hervorgeht,
2. von fremden Hilfesuchenden
aa) im Fall des § 3 Abs. 2 lit. b, c oder d ein gültiger Aufenthaltstitel,
bb) im Fall des § 3 Abs. 2 lit. e die Entscheidung über die Anerkennung als Flüchtling, die Gewährung von Asyl bzw. die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten,
3. bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit Unterlagen über die Erwachsenenvertretung.
4. allfällige sonst zur Durchführung des Verfahrens notwendige Unterlagen.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 27 zuständige Behörde aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird dem Hilfesuchenden eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
§ 29a TMSG · TMSG · Mindestsicherungsgesetz, Tiroler
§ 29a Antragsunterlagen
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten. a) Folgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben: 1. die Staatsangehörigkeit, 2. das Geburtsdatum, 3. der Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen der Aufenthal…
§ 33 Mitwirkung des Hilfesuchenden
…Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. § 29a Abs. 2 ist sinngemäß auch in jenen Verfahren anzuwenden, in denen Mindestsicherung von Amts wegen gewährt wird.…
§ 35 Auskunftspflicht, Datenaustausch, Abfragerechte
…zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen. (4) Die Angaben nach § 29a Abs. 1 sind durch die Behörde a) durch Abfrage bzw. Anfrage 1. der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR), 2. des Geburtsdatums, des Personenstandes…
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