(1) Die Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.
(2) Die Sozialversicherungsträger, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Leistungserbringer nach § 41, die Abgabenbehörden und die Fremdenbehörden haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung der Mindestsicherung und der Bestimmung des Ausmaßes der Mindestsicherung sowie für Kostenersatzverfahren folgende Daten des Hilfesuchenden zur Verfügung zu stellen:
a) Vorname, Familienname, Geburtsdatum und -ort, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsort, Familienstand, Ausbildung, Beruf und die letzte berufliche Verwendung,
b) Beschäftigungsdaten wie Arbeitgeber, Verdienst oder berufliche Verwendung,
c) Leistungsbezugsdaten, wie Beginn, Einstellungen und Sperren des Leistungsbezuges nach den §§ 10, 11, 49 und 50 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Beginn und Ende, Art und Höhe von finanziellen Leistungen, wie insbesondere Tagsätze, Anzahl der Familienzuschläge, Beihilfen zu Kurskosten sowie Informationen über die Teilnahme an Maßnahmen zur Wiedereingliederung, Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder Pensionsverfahrens und
d) Daten und Gutachten betreffend die Feststellung und Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unabdingbare Voraussetzung hierfür sind.
(3) Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen (§ 27) zum Zweck der Feststellung von Ansprüchen und zur Überprüfung der Angaben von Hilfesuchenden eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(4) Die Angaben nach § 29a Abs. 1 sind durch die Behörde
a) durch Abfrage bzw. Anfrage
1. der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR),
2. des Geburtsdatums, des Personenstandes und der Staatsangehörigkeit aus dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR),
3. allfälliger fremdenrechtlicher Aufenthaltstitel oder -berechtigungen aus dem Zentralen Fremdenregister oder aus der Zentralen Verfahrensdatei,
b) und durch Einsichtnahme in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) allfällige Vertretungsverhältnisse
zu überprüfen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(5) Die Landesregierung hat dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie der Bundesanstalt Statistik Austria die in der Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010, festgelegten statistischen Daten über die Bezieher von Leistungen nach den §§ 5, 6, 6a und 7 zur Verfügung zu stellen.
TMSG · Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler
§ 35 § 35
…§ 35 Auskunftspflicht, Datenaustausch, Abfragerechte (1) Die Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden…
§ 47 § 47
…Strafbestimmungen (1) Wer a) der Anzeigepflicht nach § 19a Abs. 2 dritter Satz oder § 32 oder der Auskunftspflicht nach § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder b) vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in…
§ 50 § 50
…an Arbeitgeber der in Abs. 4 lit. a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs. 1 erforderlich sind. (7) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische…
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