Die behördlichen Kontrollen gemäß § 5 TMG sind nach dem vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend unter Befassung der Landeshauptmänner gemäß den Bestimmungen der Art. 41 ff. der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, erstellten mehrjährigen Kontrollplans festzulegen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise