(1) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen und auch die Höchstzahl der Wahlwerber bekannt zu geben, die in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden dürfen.
(1a) Der Kreiswahlleiter hat nach sofortiger Überprüfung des Kreiswahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Kreiswahlleiter an einem rechtzeitig vorgelegten Kreiswahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat er der Wählergruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Kreiswahlvorschlages gleichfalls innerhalb der in Abs. 1 vorgesehenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.
(2) Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) eine unterscheidende, nicht mehr als 60 Zeichen umfassende Bezeichnung der Wählergruppe in Worten und eine aus nicht mehr als acht Zeichen bestehende und in Großbuchstaben gehaltene Kurzbezeichnung, die auch ein Wort oder mehrere Wörter enthalten kann, wobei im Rahmen der Bezeichnung und Kurzbezeichnung neben Buchstaben und Ziffern ergänzend Sonderzeichen verwendet werden können und über die zulässige Anzahl hinausgehende Zeichen jeweils als nicht beigesetzt gelten,
b) eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von mindestens zwei und höchstens doppelt so vielen Wahlwerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, des Berufes und der Adresse jedes Wahlwerbers,
c) die Benennung eines zum Landtag wahlberechtigten Zustellungsbevollmächtigten sowie eines zum Landtag wahlberechtigten Stellvertreters, jeweils unter Angabe des Familiennamens und Vornamens, des Geburtsdatums, der Wohnadresse sowie einer postalischen Zustelladresse, wenn möglich auch einer elektronischen Zustelladresse und einer Telefonnummer, wobei der Zustellbevollmächtige bzw. sein Stellvertreter im Interesse der Vereinfachung der Kommunikation mit der Wahlbehörde und dem Wahlleiter rechtsverbindlich erklären kann, zumindest unter der angeführten elektronischen Zustelladresse sowie Telefonnummer für die Dauer der Wahlwerbung erreichbar zu sein und den elektronischen Eingang von Schriftstücken der Wahlbehörde oder des Wahlleiters umgehend elektronisch rückzubestätigen (Erreichbarkeitserklärung).
Hat der Zustellungsbevollmächtigte bzw. sein Stellvertreter eine Erreichbarkeitserklärung im Sinn der lit. c abgegeben, so gelten von einer dieser Personen rückbestätigte elektronische Zustellungen als ordnungsgemäß an die Wählergruppe zugestellt.
(3) Ein Wahlwerber darf nur dann in einen Wahlvorschlag aufgenommen werden, wenn er hierzu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Diese Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Ein Wahlwerber darf nur in einem Wahlvorschlag enthalten sein. Fehlt die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gelten der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Zustellungsbevollmächtigter und der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Wurde zwar ein Zustellungsbevollmächtigter, aber kein Stellvertreter benannt, so gilt der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als Stellvertreter des Zustellungsbevollmächtigten; wurde der an der ersten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber jedoch schon als Zustellungsbevollmächtigter benannt, so gilt der an der zweiten Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als sein Stellvertreter. Die Wählergruppe kann den Zustellungsbevollmächtigten bzw. seinen Stellvertreter jederzeit durch einen anderen Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreter) ersetzen. Solche Erklärungen sind an den Kreiswahlleiter zu richten und bedürfen nur der Unterschrift des letzten Zustellungsbevollmächtigten (Stellvertreters). Stimmt dieser nicht zu, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein.
(4) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens so vielen Wahlberechtigten des Wahlkreises unterstützt sein, wie 1 v. H. der Wahlzahl der letzten Landtagswahl, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl, im betreffenden Wahlkreis beträgt. Die Landesregierung hat die Anzahl der demnach in jedem Wahlkreis für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterstützungserklärungen in der Kundmachung der Wahlausschreibung zu verlautbaren. Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten müssen dem Muster der Anlage 2 entsprechen und sind dem Wahlvorschlag anzuschließen. Wird ein Wahlvorschlag von einem Abgeordneten zum Tiroler Landtag schriftlich unterstützt, so ersetzt eine solche dem Wahlvorschlag angeschlossene Unterstützungserklärung ein Drittel der erforderlichen Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten, aufgerundet auf die nächstfolgende ganze Zahl. Ein Abgeordneter darf auf diese Weise in jedem Wahlkreis nur eine Wählergruppe unterstützen.
(5) Unterstützungserklärungen von Wahlberechtigten haben die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person am Stichtag zum Landtag wahlberechtigt war. Diese Bestätigung darf nur dann ausgestellt werden, wenn
a) die in der Unterstützungserklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen) nachweist, die Unterstützungserklärung den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält und diese Person ihre Unterschrift vor der Gemeindebehörde eigenhändig leistet oder
b) die Unterstützungserklärung der Gemeindebehörde vorgelegt wird und diese den Familiennamen und Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnadresse der unterstützenden Person sowie deren gerichtlich oder notariell beglaubigte Unterschrift und die Bezeichnung der zu unterstützenden Wählergruppe enthält.
(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben und sonstigen Abgaben auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde, und diese dem Kreiswahlleiter auf Verlangen zu übermitteln.
(7) Die Wählergruppen haben an das Land Tirol einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der amtlichen Stimmzettel in der Höhe von 300,- Euro zu leisten. Der Beitrag ist gleichzeitig mit der Einreichung des Wahlvorschlages beim Kreiswahlleiter bar zu erlegen. Wird der Beitrag nicht erlegt, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingereicht.
(8) Der Kreiswahlleiter hat Abschriften der bei ihm eingereichten Kreiswahlvorschläge unverzüglich den anderen Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Desgleichen sind auch nachträgliche Ergänzungen unverzüglich den anderen Kreiswahlleitern und dem Landeswahlleiter zu übermitteln. Diese Übermittlungen können unterbleiben, wenn die Angaben nach Abs. 2 unter Anführung des jeweiligen Wahlkreises in ein allen Kreiswahlleitern und dem Landeswahlleiter zugängliches elektronisches System eingetragen werden.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 29 § 29
(1) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge beim Kreiswahlleiter während der Amtsstunden der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft bzw. in der Stadt Innsbruck des Stadtmagistrats, spätestens jedoch um 17.00 Uhr des 52. Tages vor dem Wahltag, einzureichen. In der Wahlausschreibung ist auf diese Bestimmun…
§ 36 § 36
…1, 2 usw.“ vor die Bezeichnung der Wählergruppe ersichtlich zu machen. (5) Wird ein Wahlvorschlag nicht kundgemacht, so ist der Kostenbeitrag nach § 29 Abs. 7 vom Kreiswahlleiter zurückzuerstatten.…
§ 21 § 21
…Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs…
§ 32 § 32
…behebbare Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Behebbare Mängel sind: a) das Fehlen einer dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechenden Kurzbezeichnung, b) die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach § 29 Abs. 2 lit. b…