LandesrechtTirolLandesesetzeLandtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler§ 21

§ 21§ 21

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

Der Bürgermeister hat jenen Wählergruppen, die bereits mindestens in einem Wahlkreis einen Kreiswahlvorschlag nach § 29 eingereicht haben und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft machen, frühestens am ersten Tag der Auflegung auf Verlangen für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012 sowie für Zwecke der Statistik Abschriften des Wählerverzeichnisses sowie allfälliger Nachträge unentgeltlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Empfänger der Abschriften hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren.

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