(1) Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich einer Vorprüfung dahingehend zu unterziehen, ob sie ausreichend unterstützt sind, ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind und ob deren Zustimmungserklärungen vorliegen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 4 Abs. 3 und 4) ist eine gemäß § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen.
(2) Die Kreiswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt hat, die Unterstützungserklärung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungserklärungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht eingebracht. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn ein Abgeordneter in einem Wahlkreis mehrere Wahlvorschläge schriftlich unterstützt hat. Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Wahlberechtigte ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, der Unterstützer macht glaubhaft, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr erfolgt. Die Zurückziehung von Unterstützungserklärungen nach dem Einlangen des Wahlvorschlages durch Abgeordnete ist von der Kreiswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Die Kreiswahlbehörde hat die eingereichten Wahlvorschläge spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auf Mängel zu prüfen. Stellt sie behebbare Mängel fest, so hat sie die Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppen zur Beseitigung der Mängel aufzufordern. Behebbare Mängel sind:
a) das Fehlen einer dem § 29 Abs. 2 lit. a entsprechenden Kurzbezeichnung,
b) die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben nach § 29 Abs. 2 lit. b,
c) das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach § 29 Abs. 3 erster Satz.
Mängel müssen spätestens am 46. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr behoben sein.
(4) Der Kreiswahlleiter hat Wahlwerber, die in mehreren Wahlvorschlägen desselben Wahlkreises oder verschiedener Wahlkreise enthalten sind, aufzufordern zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 48. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. Unterbleibt bis zu diesem Zeitpunkt eine solche Erklärung, so gilt dies als Verzicht des Wahlwerbers hinsichtlich aller Wahlvorschläge, in denen er enthalten ist; in diesem Fall ist er von der Kreiswahlbehörde in allen Wahlvorschlägen zu streichen. Im Fall der rechtzeitigen Erklärung ist der Wahlwerber von der Kreiswahlbehörde in jenen Wahlvorschlägen zu streichen, für die er sich nicht entschieden hat.
Rückverweise
TLWO 2017 · Landtagswahlordnung 2017 - TLWO 2017, Tiroler
§ 37 § 37
…erklären, für welchen Landeswahlvorschlag sie sich entscheiden. Der Wahlwerber hat die Erklärung spätestens am 33. Tag vor dem Wahltag bis 17.00 Uhr abzugeben. § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Streichung des Wahlwerbers aus den Landeswahlvorschlägen durch die Landeswahlbehörde zu erfolgen…
§ 33 § 33
…1) Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert oder in den Fällen der Streichung nach § 32 Abs. 4 dritter und vierter Satz, kann die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag durch Nennung eines anderen Wahlwerbers ergänzen. Der Ergänzungsvorschlag bedarf nur der Unterschrift des…