§ 36 Jagd- und Schonzeit — TJG 2004
(1) Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren Federwildes zulässig ist, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit). Dabei ist auf die biologischen Gegebenheiten des Wildes, die Erfordernisse der Jagdwirtschaft und die Interessen der Landeskultur, des Tierschutzes und den Erhaltungszustand der jeweiligen Arten und der natürlichen Lebensräume Bedacht zu nehmen. Für Nationalparks und Natura 2000-Gebiete sind besondere Jagdzeiten festzusetzen, soweit dies zur Wahrung der jeweiligen Schutzinteressen erforderlich ist.
(2) Außerhalb der festgesetzten Jagdzeit sind alle Wildarten zu schonen (Schonzeit). In der Schonzeit ist es insbesondere auch unzulässig, sich die Eier des jagdbaren Federwildes anzueignen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten Ausnahmen vom Gebot des Abs. 2 bewilligen, sofern dies im Interesse der Wildforschung, zur Pflege von krankem, verletztem oder verwaistem Wild oder zur Umsiedlung von Wild erforderlich ist und es hiefür keine andere zufriedenstellende Lösung gibt. Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen der Jagd, der Wildgesundheit oder des Tierschutzes zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.
§ 36 TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 36 Jagd- und Schonzeit
8. Abschnitt Besondere jagdwirtschaftliche Vorschriften (1) Die Landesregierung hat, soweit sie keine Verordnung nach § 38a erlässt, für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen und in denen insbesondere auch die Aneignung der Eier des jagdbaren…
§ 52a Besondere Maßnahmen betreffend Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale
…in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz für Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale erteilen: a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung…
§ 52b Sonstige Entnahme von Wölfen
…nach § 52a Abs. 1 besteht, mit welcher für die Entnahme eines Tieres der Art Wolf eine Ausnahme vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz erteilt wird, und a) nach Eintritt eines Schadereignisses 1. der Wolf sich innerhalb einer Frist von acht Wochen im Jagdgebiet…
§ 38a Sonderbestimmungen für Hühnervögel
…1) Die Landesregierung hat, wenn die Regelung der Bejagung nach § 36 keine zufriedenstellende Lösung ergibt und soweit dies nach dem Stand der Wissenschaft zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der betreffenden Arten geboten scheint, nach der Erhebung…
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