§ 52a Besondere Maßnahmen betreffend Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale — TJG 2004
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz für Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale erteilen:
a) zum Schutz der übrigen wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung erheblicher Schäden, insbesondere an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern, Gewässern und sonstigem Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten zu erlauben.
Unter außergewöhnlichen Umständen kann eine solche Verordnung auch dann erlassen werden, wenn der Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Tierart ungünstig ist, aber sich durch die Ausnahme der ungünstige Erhaltungszustand dieser Populationen nicht verschlechtert oder die Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 ist festzulegen:
a) die Art und Anzahl der Tiere, für jene die Ausnahme erteilt wird,
b) der Zeitraum, für jenen die Ausnahme erteilt wird,
c) die Jagdgebiete, für jene die Ausnahme erteilt wird,
d) die zugelassenen Maßnahmen (Fang, Besenderung, Vergrämung oder Entnahme).
Verordnungen nach Abs. 1 sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Verbote bei der Ausübung der Jagd nach § 40 Abs. 1 lit. a hinsichtlich der Verwendung von Narkosegewehren und lit. f hinsichtlich der Verwendung künstlicher Lichtquellen, von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker und von Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten gelten dabei nicht, doch ist so weit wie möglich auf das Wohl der Tiere Bedacht zu nehmen.
(3) Sieht die Verordnung nach Abs. 1 die Entnahme von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.
(4) Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, die eine gültige Tiroler Jagdkarte besitzen und über eine ganzjährige Jagderlaubnis in Tirol verfügen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs. 2 lit. d festgelegten Maßnahmen beauftragen. Handelt es sich bei der beauftragten Maßnahme um eine Entnahme, so ist vor der Beauftragung tunlichst die diesbezügliche Zustimmung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einzuholen. Zudem kann die Landesregierung mit Bescheid das notwendige Hilfspersonal mit dessen Zustimmung mit der Durchführung von Hilfstätigkeiten, die für die nach Abs. 2 lit. d festgelegte Maßnahme erforderlich sind, beauftragen. Die beauftragten Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Personen, die mit der Ausführung anderer Maßnahmen als Entnahmen beauftragt wurden, haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand, allenfalls auch als Tagespauschale, entsprechend der Einstufung eines Landesbediensteten nach dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung (Anlage 1a des Landesbedienstetengesetzes) desselben oder eines ähnlichen Tätigkeitsbereiches mit Bescheid festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten hat nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften zu erfolgen.
(5) Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen. Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren nach § 24 Abs. 2 lit. e des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 rechtmäßig entnommen haben.
(7) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
a) die Berücksichtigung der Ausweisung von Alp- und Herdenschutzgebieten nach § 4a des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, bei der Durchführung der Prüfung anderer zufriedenstellender Lösungen,
b) die Berücksichtigung bestimmter Verhaltensweisen von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen, insbesondere das Auftreten von Tieren nach § 2 Abs. 18 und Abs. 19, bei der Durchführung der Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d,
c) zugelassene Methoden und Gerätschaften bei der Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 2 lit. d, wie die Verwendung bestimmter Arten von Waffen oder Munition, von bestimmten Fangvorrichtungen oder die Anwendung von bestimmten Methoden; dabei können auch allfällige weitere Ausnahmen von den Verboten nach § 40 angeordnet werden,
d) nähere Bestimmungen über die Meldung, Beweissicherung, Kontrolle und Aufbewahrung nach Abs. 5.
§ 69 TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 69 Jagdgesetz 2004, Tiroler
…Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2026 beim Disziplinarausschuss des Tiroler Jägerverbandes anhängigen Verfahren ist § 62d Abs. 1 lit. b des Tiroler Jagdgesetzes 2004 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 weiter anzuwenden.…
§ 52a Besondere Maßnahmen betreffend Bären, Wölfe, Luchse und Goldschakale
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach …
§ 11 Jagdausübung
…Namen lautende und für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte besitzen und bei der Jagdausübung mit sich führen; dies gilt nicht für nach nach § 52a Abs. 4 oder § 52b Abs. 7 ermächtigte Personen hinsichtlich der von der Ermächtigung umfassten Tätigkeit. Auf Verlangen ist die Tiroler Jagdkarte…
§ 42 Schutz des Wildes
…Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist außer in den Fällen des § 52b und aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52d Abs. 1 verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie…
Rückverweise