§ 53a Beschwerde- und Überprüfungsrechte anerkannter Umweltorganisationen — TJG 2004
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Aufträge nach § 52 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a lit. a, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen nach § 53 Abs. 4 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die Behörde hat Bescheide im Sinn des Abs. 1 auf der Internetseite des Landes Tirol für die Dauer von mindestens vier Wochen kundzumachen. Zwei Wochen nach dem Tag dieser Kundmachung gilt die Entscheidung gegenüber den anerkannten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Kundmachung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(3) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 können bei der Landesregierung im Hinblick auf die Anforderungen in Art. 14 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Habitat-Richtlinie hinsichtlich der in den Anhängen IV lit. a und V lit. a der Habitat-Richtlinie genannten Tierarten einen begründeten Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Verordnung nach § 36 Abs. 1 oder § 52a Abs. 1 stellen. Wird einem Antrag nicht oder nicht im begehrten Umfang entsprochen, so hat die Landesregierung dies mit Bescheid festzustellen.
(4) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide nach Abs. 3 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
§ 53a TJG 2004 · TJG 2004 · Jagdgesetz 2004, Tiroler
§ 53a Beschwerde- und Überprüfungsrechte anerkannter Umweltorganisationen
(1) Anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 2 Abs. 16 sind berechtigt, gegen Bescheide über Genehmigungen und Bewilligungen nach den §§ 36 Abs. 3, 38a Abs. 4 und 42 Abs. 4, Aufträge nach § 52 Abs. 1 lit. a und Abs. 1a lit. a, Bewilligungen nach § 53 Abs. 1 sowie Anordnungen und Bewilligungen n…
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