(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst:
a) die Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2
b) das Vorprüfungsverfahren nach § 9
c) die Errichtungsbewilligung nach § 12
d) die Anzeige nach § 24 und
e) die Betriebsbewilligung nach § 13 Abs. 3.
(2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer Anzeige nach Abs. 1 lit. c, d und e dem Antragsteller entweder mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist, oder ihm nach § 13 Abs. 3 AVG den Auftrag zu erteilen, das Ansuchen oder die Anzeige zu verbessern. Im Fall eines Auftrages nach § 13 Abs. 3 AVG hat die Behörde dem Antragsteller längstens innerhalb von vier Wochen nach Erfüllung dieses Verbesserungsauftrages mitzuteilen, dass das Ansuchen im Hinblick auf § 8 oder die Anzeige im Hinblick auf § 24 vollständig ist. Mit Zustellung der Mitteilung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die in den Abs. 3, 4 und 7 genannten Entscheidungsfristen zu laufen. Lässt die Behörde die im ersten bzw. im zweiten Satz genannte Frist ohne entsprechende Mitteilung oder Aufforderung verstreichen, so beginnen die Entscheidungsfristen in den Abs. 3, 4 und 7 mit Ablauf dieser Frist zu laufen. Ergibt sich im Zug des Genehmigungsverfahrens, dass bestimmte Angaben oder Projektunterlagen fehlen, so hat die Behörde dem Antragsteller unverzüglich die Verbesserung der Projektunterlagen aufzutragen.
(3) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.
(4) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Photovoltaikanlage oder einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Photovoltaikanlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von elektrischer Energie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 2 festgestellten Zeitpunkt zu entscheiden.
(5) Die Behörde hat unbeschadet der Abs. 3 und 4 über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für den Bau und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, Energiespeichern am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen an das Netz erforderlich sind, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(6) Die Behörde hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie und für Energiespeicher am selben Ort sowie um die Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Ansuchens (§ 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) zu entscheiden.
(7) Hat die Anzeige eine Photovoltaikanlage mit einer Engpassleistung von höchstens 100 kWpeak zum Gegenstand, so hat die Behörde abweichend von § 24 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach Vorliegen des vollständigen Projekts nach § 24 Abs. 2 lit. a bis d vorzugehen. Wird innerhalb der genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden, sofern die Kapazität der Photovoltaikanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(8) In die Dauer des Genehmigungsverfahrens sind folgende Zeiträume nicht einzurechnen:
a) die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie, ihrer Netzanschlüsse und – im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit – der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastrukturen;
b) die Dauer der erforderlichen behördlichen Etappen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit sicherzustellen;
c) die Dauer für gerichtliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, andere Gerichtsverfahren sowie alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich Beschwerdeverfahren und nichtgerichtlichen Berufungsverfahren und Rechtsbehelfe.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 24 § 24
…ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. (4) Wird innerhalb der im Abs. 2 oder § 7a Abs. 7 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens…
§ 7a § 7a
(1) Das Genehmigungsverfahren für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie erstreckt sich auf alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 2 bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde und umfasst: a)…