(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen:
a) eine technische Beschreibung des Vorhabens, aus der die Art, der Zweck, der Umfang, die Engpassleistung, die eingesetzten Primärenergieträger und die sonstigen Betriebsmittel, Maßnahmen zur Energieeffizienz, der Gesamtwirkungsgrad, die Betriebsweise, die Einsatzzeiten, die Antriebsart, die Maschinenleistung, das Jahresarbeitsvermögen, die Standortwahl, die Inanspruchnahme von öffentlichem Gut, die Stromart und alle sonstigen geplanten Maschinen und Einrichtungen hervorgehen, sowie Angaben über die zur Vermeidung von Notfällen oder zur Verminderung ihrer Auswirkungen vorgesehenen Maßnahmen,
b) die erforderlichen Pläne, Beschreibungen und Zeichnungen, insbesondere ein Lageplan, aus dem die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen,
c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b und c und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen,
d) Angaben zum Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, sofern der Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.
(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten
a) der Ausführung des angezeigten Vorhabens schriftlich zuzustimmen, wenn sich ergibt, dass keine der Voraussetzungen nach den folgenden lit. b, c und d vorliegt,
b) die Zustimmung zur Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichem Bescheid befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherstellung der Erfordernisse nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist,
c) die Zustimmung zur Ausführung des Vorhabens mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen,
d) die Ausführung des angezeigten Vorhabens mit schriftlichen Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass es einer Errichtungsbewilligung bedarf oder den für die Erteilung einer Bewilligung geltenden Voraussetzungen widerspricht.
(3) Besteht Grund zur Annahme, dass ein Bescheid nach Abs. 2 lit. b oder c nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 2 oder § 7a Abs. 7 genannten Frist der Ausführung des angezeigten Vorhabens weder zugestimmt noch seine Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Vorhabens vorzeitig zu, so darf es ausgeführt werden.
(5) In den Fällen des Abs. 2 lit. a und b und 4 ist dem Anzeigenden eine mit einem Vermerk, wonach die Ausführung des Vorhabens zulässig ist, versehene Ausfertigung der eingereichten Unterlagen zu übersenden.
(6) Ergibt sich, dass den Erfordernissen nach § 5 sonst nicht hinreichend entsprochen wird, so hat die Behörde im Fall des Abs. 2 lit. a die nach dem Stand der Technik und der medizinischen oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften erforderlichen Auflagen vorzuschreiben oder im Fall des Abs. 2 lit. b entsprechende andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben. Solche Auflagen sind nur insoweit zulässig, als der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht.
(7) Auflagen nach Abs. 2 lit. b und 6 sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(8) §§ 17, 18 und 19 gelten sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 25 § 25
…weiteren Betrieb mit Bescheid zu untersagen. (2) Wird das Vorhaben nicht innerhalb eines Monats nach der Untersagung nachträglich angezeigt oder wird es nach § 24 Abs. 2 lit. c untersagt, so hat die Behörde dem Verantwortlichen die Beseitigung der Anlage bzw. der daran vorgenommenen Änderungen und die Wiederherstellung…
§ 24 § 24
(1) Eine Anzeige nach § 7 ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Der Anzeige sind alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Jedenfalls sind anzuschließen: a) eine techn…
§ 7a § 7a
…Vollständigkeitsbestätigung nach Abs. 2 b) das Vorprüfungsverfahren nach § 9 c) die Errichtungsbewilligung nach § 12 d) die Anzeige nach § 24 und e) die Betriebsbewilligung nach § 13 Abs. 3. (2) Die Behörde hat innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen eines Ansuchens oder einer…