(1) Die Landesregierung hat eine Energieraumplanung mit dem Ziel eines beschleunigten Ausbaus erneuerbarer Energie durchzuführen. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung die Potenziale und verfügbaren Grundflächen, die für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die damit zusammenhängende Infrastruktur wie Netz- und Speicheranlagen einschließlich Wärmespeicher erforderlich sind, zu erheben. Bei dieser Erhebung ist insbesondere auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:
a) die Sicherstellung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach § 5 Abs. 1 lit. f,
b) die Berücksichtigung des bereits realisierten Ausbaupotenzials von in Betrieb befindlichen Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie,
c) die Verfügbarkeit von Energie aus erneuerbaren Quellen und das Potenzial der verschiedenen Technologien für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen auf den Grundflächen,
d) die prognostizierte Energienachfrage unter Berücksichtigung der potenziellen Flexibilität der aktiven Laststeuerung, der erwarteten Effizienzgewinne und der Energiesystemintegration,
e) die Verfügbarkeit der Energieinfrastruktur, einschließlich der Netze, der Speicheranlagen und anderer Flexibilitätsinstrumente oder das Potenzial zur Schaffung oder zum weiteren Ausbau einer solchen Netz- und Speicherinfrastruktur,
f) die Möglichkeit der Mehrfachnutzung der Gebiete für Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energie und sonstige Zwecke und
g) die Sicherstellung der Vereinbarkeit der Landflächen mit bereits rechtmäßig bestehenden Nutzungen dieser Gebiete.
(2) Die Landesregierung überprüft regelmäßig, längstens jedoch im Rahmen der Aktualisierung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich nach der Verordnung (EU) 2018/1999, die nach Abs. 1 erhobenen Grundflächen und aktualisiert diese erforderlichenfalls, insbesondere, wenn dies zur Sicherstellung einer angemessenen Mitwirkung des Landes Tirol an der Erreichung des nationalen Beitrags zum Gesamtziel der Europäischen Union für erneuerbare Energie nach § 5 Abs. 1 lit. f erforderlich ist.
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