(1) Stromerzeugungsanlagen, elektrische Leitungsanlagen, Umwandlungs- und Energiespeicheranlagen sind unbeschadet sonstiger bundes- und landesrechtlicher Vorschriften in allen ihren Teilen so zu errichten, zu ändern, zu betreiben, instand zu halten und instand zu setzen, dass sie
a) dem Stand der Technik, insbesondere den bau-, sicherheits- und brandschutztechnischen Erfordernissen sowie den Erfordernissen einer effizienten Energiegewinnung entsprechen,
b) durch ihren Bestand und Betrieb
1. weder das Leben oder die Gesundheit von Menschen noch die Sicherheit von Sachen, sonstigen dinglichen Rechten oder öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechten in Form von Wald- und Weidenutzungsrechten, besonderen Felddienstbarkeiten oder Teilwaldrechten gefährden, wobei die Möglichkeit einer bloßen Verminderung des Verkehrswertes nicht als Gefährdung gilt, und
2. Menschen weder durch Lärm, Geruch, Rauch, Erschütterung, Wärme, Licht- und Schatteneinwirkung oder mechanische Schwingungen noch auf andere Weise unzumutbar belästigen; ob Belästigungen zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Anlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken,
c) die Natur, das Landschaftsbild und das Ortsbild nicht wesentlich beeinträchtigen,
d) das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird,
e) keine nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes haben (bestmögliche Verbundwirtschaft),
f) zur Verminderung von Emissionen sowie zum Erreichen des in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2018/2001/EU genannten Unionsziels, bis 2030 mindestens 42,5 v.H. des Bruttoendenergieverbrauchs der Union durch Energie aus erneuerbaren Quellen zu decken, beitragen,
g) Laststeuerung, Energiespeicherung, Optimierung des Betriebes oder Repowering bestehender Anlagen als Alternative zu neuen Stromerzeugungsanlagen nach technischer und wirtschaftlicher Möglichkeit ausschöpfen,
h) die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht gefährden und
i) keinem Raumordnungsprogramm widersprechen bzw. mit den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung im Sinn der §§ 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 62/2022, in der jeweils geltenden Fassung vereinbar sind.
(2) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.
(3) Bis zum Erreichen der Klimaneutralität ist im Bewilligungsverfahren, bei der Planung, dem Bau und dem Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, dem Anschluss dieser Anlagen an das Netz selbst sowie bei Speicheranlagen davon auszugehen, dass sie im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen, so ist das überragende öffentliche Interesse entsprechend zu berücksichtigen.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 1 § 1
…in untrennbarem Zusammenhang mit Anlagen stehen, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschafts-, gewerbe-, luftreinhalte-, mineralrohstoff- oder wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen. Die §§ 5 und 15 bis 20 gelten jedoch sinngemäß. (4) Der 2. Teil dieses Gesetzes gilt weiters nicht, soweit für die Erzeugung, die Übertragung und die Verteilung…
§ 4 § 4
…werden kann. (4) Betriebsstätte ist ein räumlich zusammenhängendes Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird. (5) Bilanzgruppe ist die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb der ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt…
§ 6 § 6
…1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen. (3) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen…
§ 8 § 8
…vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hervorgehen, ein Übersichtskartenplan, Bau- und Betriebsbeschreibungen, Zeichnungen, Systemdarstellungen (Übersichtsschaltplan), c) Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen im Sinn des § 5 und die zu ihrer Vermeidung oder Verminderung vorgesehenen Maßnahmen, d) der Nachweis des Eigentums am Grundstück, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, oder, wenn…