(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von
a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind,
b) Freileitungen mit einer Spannung von mehr als 1 kV, sonstige elektrische Leitungsanlagen mit einer Spannung von mehr als 45 kV, zu Eigenanlagen gehörige Leitungsanlagen, Leitungsprovisorien zur Behebung von Störungen, zur Ausführung von Reparaturen an bewilligten Anlagen für die Dauer von längstens sechs Monaten, sofern Zwangsrechte nach §§ 26, 27 und 28 in Anspruch genommen werden,
c) Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und
d) Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 MWh.
(2) Die Landesregierung kann für Stromerzeugungsanlagen, die nicht der Richtlinie 2010/75/EU unterliegen, durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 festlegen, wenn bei Erfüllung der darin für die Errichtung oder wesentliche Änderung festgesetzten Voraussetzungen anzunehmen ist, dass die Anlagen den Erfordernissen nach § 5 Abs. 1 entsprechen.
(3) Steht eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr in einem untrennbaren Zusammenhang mit einer Anlage, die einer Bewilligung oder Genehmigung nach den abfallwirtschaftsrechtlichen, gewerberechtlichen, luftreinhalterechtlichen, mineralrohstoffrechtlichen, eisenbahnrechtlichen, luftfahrtrechtlichen, schifffahrtsrechtlichen, fernmelderechtlichen oder wasserrechtlichen Vorschriften bedarf, so hat dies der Betreiber der Anlage der Behörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige gilt die Bewilligung oder Genehmigung nach den angeführten Vorschriften als Bewilligung nach diesem Gesetz.
Rückverweise
TEG 2012 · Elektrizitätsgesetz 2012 - TEG 2012, Tiroler
§ 6 § 6
(1) Einer Bewilligung der Behörde bedürfen die Errichtung und jede wesentliche Änderung (Errichtungsbewilligung) von a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW, sofern diese nicht nach Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder nach § 7 anzeigepflichtig sind, b…
§ 34 § 34
…verschlimmern können, d) Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen nach Abs. 4b, e) Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen nach Abs. 6, f) Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden. (4b) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen…
§ 7 § 7
…Änderung von a) Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 50 kW bis höchstens 250 kW, b) Anlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 6 Abs. 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, c) mobilen Anlagen, sofern sie nicht nach § 1 Abs. 2 lit. c vom…
§ 22 § 22
…1) Wird ein nach § 6 Abs. 1 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungs- oder Betriebsbewilligung errichtet, wesentlich geändert oder in Betrieb genommen, oder wird bei der Ausführung eines…