§ 13 Erstellung lokaler Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung — TEffG
(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch
a) die Vorrüstung für Niedrigtemperatur-Fernwärme,
b) hocheffiziente KWK und die Rückgewinnung von Abwärme und
c) für die Nutzung erneuerbarer Energie bei der Wärme- und Kälteversorgung im betreffenden Gebiet.
(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls
a) mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) im Einklang zu stehen,
b) eine Strategie für die Nutzung des nach Abs. 1 ermittelten Potenzials zu enthalten,
c) die relevante bestehende Energieinfrastruktur zu berücksichtigen,
d) den gemeinsamen Bedürfnissen der örtlichen Gemeinschaft und der angrenzenden Gemeinden Rechnung zu tragen,
e) eine Bewertung der Rolle von Energiegemeinschaften und anderen von den Verbrauchern ausgehenden Initiativen zu enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich der Wärme- und Kälteversorgung beitragen können,
g) eine Bewertung zu enthalten, wie die Umsetzung der Strategien und Maßnahmen finanziert werden kann, und Finanzierungsmechanismen ermitteln, die es den Verbrauchern ermöglichen, auf Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Quellen umzustellen,
h) einen Pfad zur Erreichung der Ziele der Pläne im Einklang mit der Klimaneutralität und die Überwachung der Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen vorsehen,
i) anzustreben, alte und ineffiziente Heiz- und Kühlgeräte in öffentlichen Einrichtungen durch hocheffiziente Alternativen zu ersetzen, wobei auf den schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen abgezielt wird,
j) eine Bewertung potenzieller Synergieeffekte mit den Planungen benachbarter Gemeinden und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen des Landes zu enthalten, um gemeinsame Investitionen und Kosteneffizienz zu fördern,
k) in Anpassung an andere lokale Anforderungen der Klima-, Energie und Umweltplanung ausgearbeitet zu werden, wenn dadurch Verwaltungsaufwand für die Gemeinden vermieden und die wirksame Umsetzung der Pläne gefördert wird.
(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten und während einer Frist von sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Über die Auflage der Pläne sind schriftlich in Kenntnis zu setzen:
a) die in Betracht kommenden Bundesdienststellen, sofern deren Interessen berührt sind,
b) die Landesregierung,
c) die benachbarten Gemeinden, sofern deren Interessen berührt sind,
d) die Wirtschaftskammer Tirol,
e) die Landwirtschaftskammer für Tirol,
f) die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol,
g) die Ziviltechnikerkammer für Tirol und Vorarlberg,
g) der Landesumweltanwalt,
h) einschlägige öffentliche und private Interessensträger, insbesondere die örtlich zuständigen Energieversorgungsunternehmen sowie
i) anerkannte Umweltorganisationen im Sinn des § 3 Abs. 11 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005.
(4) Die Auflegung ist während der gesamten Auflegungsfrist auf der Internetseite der Gemeinde bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist die Auflegungsfrist anzugeben und darauf hinzuweisen, dass jedermann befugt ist, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen bei der Gemeinde einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.
(5) Die vom Gemeinderat beschlossenen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind von der Landesregierung nach Art. 25 Abs. 6 UAbs. 5 der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu bewerten. Die Landesregierung hat die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen des Abs. 1 und 2, den Anforderungen an Klima-, Energie- und Umweltpläne sowie auf die Vereinbarkeit mit Raumordnungsprogrammen und mit den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung zu überprüfen. Erforderlichenfalls hat die Landesregierung den Gemeinden aufzutragen, Ergänzungen oder Änderungen der lokalen Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist vorzunehmen, um die Übereinstimmung der Pläne mit den Erfordernissen nach Abs. 1 und 2 herzustellen. Im Anschluss sind von der Gemeinde erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben.
§ 13 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 13 Erstellung lokaler Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung
3. Abschnitt Lokale Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung, Effizienz bei der Energieversorgung (1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewert…
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