§ 4 Energieeffizienz an erster Stelle, Bewertung von Energieeffizienzlösungen — TEffG
Rückverweise
(1) Träger öffentlicher Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs- Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (§ 2 Z 5) in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z. B. Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Zur Bewertung wirtschaftlich und technisch umsetzbarer Energieeffizienzlösungen führen Träger öffentlicher Einrichtungen erforderlichenfalls eine Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 durch, die eine angemessene Bewertung der weiter reichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen, fördern und gegebenenfalls, sofern Kosten-Nutzen-Analysen erforderlich sind, die Anwendung solcher Methoden sicherstellen und sie öffentlich zugänglich machen und dabei den gesamten Lebenszyklus und die langfristige Perspektive, die System- und Kosteneffizienz, die Versorgungssicherheit und die Quantifizierung aus gesellschaftlicher, gesundheitlicher und wirtschaftlicher Sicht und aus Sicht der Klimaneutralität sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft beim Übergang zur Klimaneutralität berücksichtigen und die Auswirkungen auf die Energiearmut angehen.
(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorzulegenden integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte einen Bericht zu erstellen, wie der Grundsatz der Energieeffizienz an erster Stelle bei regionalen und lokalen Planungs-, Politik- und größeren Investitionsentscheidungen im Zusammenhang mit regionalen Energiesystemen berücksichtigt wird. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Bewertung der Anwendung und der Vorteile des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle in Energiesystemen, insbesondere auf den Endenergieverbrauch,
b) eine Aufstellung der Maßnahmen, die ergriffen werden, um unnötige regulatorische oder nicht-regulatorische Hindernisse für die Umsetzung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle und für nachfrageseitige Lösungen zu beseitigen, einschließlich der Ermittlung landesrechtlicher Vorschriften und Maßnahmen, die dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle zuwiderlaufen.
§ 10 TEffG · TEffG · Energieeffizienzgesetz, Tiroler
§ 10 Überwachung
…1) Die Landesregierung hat die Anwendung des Grundsatzes der Energieeffizienz an erster Stelle nach den Vorgaben des § 4 zu überwachen. (2) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind Träger öffentlicher Einrichtungen verpflichtet, der…