(1) Die Landesregierung hat zur Etablierung eines unabhängigen Kontrollsystems für Renovierungspässe eine Datenbank einzurichten. Die Datenbank dient der Kontrolle der Renovierungspässe durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat die Renovierungspässe nach den Kriterien des Anhanges VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Renovierungspasses Mängel, so hat die Landesregierung den Ersteller zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt der Ersteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(2) Der Ersteller eines Renovierungspasses nach § 27a Abs. 1 hat die Daten des Renovierungspasses der Landesregierung zur Verarbeitung in einer Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Der Renovierungspass kann gleichzeitig mit dem Energieausweis übermittelt werden. Die Übermittlung hat neben dem vollständigen Energieausweis alle für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz erforderlichen Daten zu enthalten.
(3) Die Behörde darf im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches auf die in der Datenbank erfassten Daten zugreifen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Ersteller eines Renovierungspasses darf auf die in der Datenbank erfassten Daten hinsichtlich der von ihm erstellten und übermittelten Dokumente zugreifen, soweit ihn der Eigentümer des jeweiligen Gebäudes oder der jeweiligen Gebäudeeinheit dazu ermächtigt hat.
(4) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2024/1275 durch Verordnung nähere Bestimmungen über das unabhängige Kontrollsystem für Renovierungspässe zu erlassen. Hinsichtlich der Renovierungspässe ist weiters die von der Landesregierung zu betreibende Datenbank einschließlich des Zuganges, der Schnittstellen, der Übermittlungsvorgänge und der Mindestanforderungen an die Datensicherheit zu regeln. Die Landesregierung kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Abs. 1 geeignete Dritte beauftragen, diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) § 48 Abs. 2 erster und zweiter Satz gilt zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass nur jene Teile der baulichen Anlage betreten werden dürfen, die zur Kontrolle des Renovierungspasses unbedingt erforderlich sind.
§ 27a TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 27a § 27a
…oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 27b ergibt, dass sie Renovierungspässe in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.…
§ 70 § 70
…Verantwortlicher nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Einrichtung und der Führung der Energieausweisdatenbank nach § 26 und Renovierungspassdatenbank nach § 27b. (2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach § 15 Abs. …
§ 31 § 31
…umfassenden Renovierung in mehreren Stufen dienen, haben die Bauunterlagen den Renovierungspass zu umfassen. Die Pflicht zur Vorlage des Renovierungspasses entfällt, soweit dieser nach § 27b Abs. 2 in der Renovierungspassdatenbank enthalten ist. Zur Überprüfung hat die Behörde eine Abfrage in der Renovierungspassdatenbank durchzuführen. Bei größeren Renovierungen von Gebäuden ist…
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