(1) Renovierungspässe dürfen nur von einer nach § 24 Abs. 1 hierzu befugten Person oder Stelle nach Durchführung eines Lokalaugenscheins erstellt werden.
(2) Die Landesregierung hat Personen oder Stellen die Befugnis zur Erstellung von Renovierungspässen nach diesem Gesetz mit schriftlichem Bescheid zu entziehen, wenn sich im Zug der Kontrolle nach § 27b ergibt, dass sie Renovierungspässe in wesentlichen Belangen vorsätzlich oder wiederholt fehlerhaft erstellt haben.
§ 27b TBO 2022 · TBO 2022 · Bauordnung 2022, Tiroler
§ 27b § 27b
…Mängelbehebung nicht nach, so hat die Landesregierung dem Ersteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen. (2) Der Ersteller eines Renovierungspasses nach § 27a Abs. 1 hat die Daten des Renovierungspasses der Landesregierung zur Verarbeitung in einer Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Der Renovierungspass kann gleichzeitig mit…
§ 70 § 70
… 1 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern baulicher Anlagen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigten sowie von Erstellern nach § 24 Abs. 1 oder § 27a Abs. 1 und von den in § 26 Abs. 5 lit. c, d und e genannten natürlichen und juristischen Personen folgende…
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