(1) Begünstigt kann eine Person nur sein, wenn sie
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder es sich um Fremde gemäß § 9 handelt;
2. volljährig ist;
3. einen entsprechenden Wohnbedarf gemäß § 10 nachweisen kann;
4. die erweisliche oder aus den Umständen hervorgehende Absicht hat, ausschließlich diese Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden und den Hauptwohnsitz an dieser zu begründen;
5. sich verpflichtet, ihre Rechte an der Wohnung, die sie bisher zur Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet hat, binnen einem Jahr nach Bezug der geförderten Wohnung vorbehaltlich Abs 3 aufzugeben; und
6. über ein jährliches Einkommen (Haushaltseinkommen) verfügt, dessen Höhe den gemäß Abs 4 festgelegten Betrag nicht übersteigt.
(2) Von der Voraussetzung der Volljährigkeit (Abs 1 Z 2) kann aus wichtigen Gründen abgesehen werden.
(3) Von der Voraussetzung der Aufgabe des Eigentumsrechtes (Abs 1 Z 5) ist bei Bezug einer Dienstnehmerwohnung abzusehen. Ebenso kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn:
1. an der Wohnung lediglich Miteigentum besteht oder
2. die Wohnung von den Voreigentümern auf der Grundlage eines grundbücherlich einverleibten Wohn- oder Fruchtgenussrechts oder künftig als Austragwohnung verwendet wird.
In anderen Fällen als nach den Z 1 und 2 kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die Frist zur Aufgabe der Rechte an der bisherigen Wohnung – auch mehrmals – auf insgesamt drei Jahre erstreckt werden.
(4) Das höchstzulässige Jahreseinkommen ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensverhältnisse und Lebenshaltungskosten sowie den Wohnungsaufwand im Land Salzburg festzusetzen. Dabei kann nach Förderungssparten unterschieden werden.
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