(1) Für den Erwerb oder die Errichtung von Wohnungen kann begünstigten Personen eine Förderung gewährt werden, und zwar für
1. den Erwerb von Wohnungen, die
a) in einem Bau mit mindestens drei Wohnungen im Wohnungseigentum oder
b) zur gleichen Zeit auf mindestens drei unmittelbar nebeneinanderliegenden Liegenschaften oder
c) im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells
errichtet werden;
2. den Erwerb einer Miet-Kaufwohnung durch die Mieter;
3. die Errichtung von Wohnungen im Rahmen eines Baulandsicherungsmodells;
4. die Errichtung von Wohnungen oder zusätzlichen Wohnräumen durch Nachverdichtung;
5. die Errichtung von Bauernhäusern oder Austraghäusern oder einer abgeschlossenen Austragwohnung im Bauernhaus:
6. die Errichtung einer Wohnung auf unbebauten Grundstücken.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
1. die Förderungswerber Eigentum, Wohnungseigentum, Baurecht oder Baurechtswohnungseigentum erwerben (Abs 1 Z 1 oder 2) oder zum Zeitpunkt des Förderungsansuchens über eines dieser Rechte verfügen;
2. bestimmte durch Verordnung der Landesregierung festzulegende
a) Mindestfremdmittel zur Finanzierung des Erwerbs oder der Errichtung des Förderobjektes eingesetzt werden müssen und
b) im Fall des Abs 1 Z 3 bis 6 Mindestinvestitionssummen für die Errichtungskosten erreicht werden;
3. im Zeitpunkt der Einbringung des Förderungsansuchens nicht länger als zwölf Monate zurückliegt:
a) die Wohnungsübergabe im Fall des Abs 1 Z 1, ausgenommen im Fall des Erwerbs der Wohnung durch den Erstmieter bzw der Erstmieterin,
b) der rechtsgeschäftliche Erwerb im Fall des Abs 1 Z 2 und
c) die Baubeginnsanzeige in den Fällen des Abs 1 Z 3, 4, 5 und 6;
4. der Grundstücksbedarf unterschreitet:
a) bei Förderungen nach Abs 1 Z 1 und 3 im Durchschnitt der Gesamtanlage je Wohnung 400 m²;
b) bei Förderungen nach Abs 1 Z 6 das Fördergrundstück 700 m²;
dabei sind in den Grundstücksbedarf Aufschließungs- und Nebenflächen, die der Gesamtanlage dienen, nicht einzurechnen.
(3) Eine Förderung nach Abs 1 Z 1 setzt zudem voraus, dass
1. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung höchstens drei Jahre zurückliegt und die Wohnung bisher noch nicht für Wohnzwecke genutzt worden ist oder vom bisherigen Erstmieter oder von der bisherigen Erstmieterin ins Eigentum erworben wird;
2. der Verkäufer der Wohnung Bauträger ist und an der Bauliegenschaft über das Eigentumsrecht oder einen vertraglichen Anspruch auf Einräumung des Eigentums oder ein Baurecht für einen Zeitraum von mindestens 66 Jahren zum Zeitpunkt der Übergabe der Wohnung verfügt.
(4) Eine Förderung gemäß Abs 1 Z 5 für die Errichtung einer Austragwohnung kann für einen Betrieb nur einmal und nur den Eigentümern eines eigenständigen, ganzjährig bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gewährt werden, wenn
1. die Eigentümer (zukünftige Auszügler) begünstigte Personen, ausgenommen die Voraussetzung des § 8 Abs 1 Z 3, sind,
2. die Austragswohnung unverzüglich nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) durch die Auszügler bezogen wird und
3. die Hofübergabe an die Hofübernehmer spätestes ein Jahr nach Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahmen erfolgt.
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