(1) Auf Förderungen, die vor dem im § 49 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt beantragt, zugesagt oder zugesichert worden sind, finden die Bestimmungen des S.WFG 2015 weiterhin Anwendung, und zwar mit folgenden Abweichungen:
1. An Stelle folgender Bestimmungen des S.WFG 2015 sind anzuwenden:
In Bezug auf: | statt | anzuwenden |
die begünstigte Person | § 11 S.WFG 2015 | §§ 8 bis 10 S.WFG 2025 |
das Einkommen | §§ 14 bis 16 S.WFG 2015 | §§ 13 bis 15 S.WFG 2025 |
Pönaleregelung | § 20 Abs 1 Z 1 S.WFG 2015 idF LGBl 53/2022 | § 19 Abs 1 Z 1 S.WFG 2025 |
Rechtsnachfolge nahestehender Personen | § 20 Abs 2 Z 2 S.WFG 2015 | § 19 Abs 2 Z 2 S.WFG 2025 |
die förderbare Wohnnutzfläche, Vergabe einer geförderten Mietwohnung | § 12 S.WFG 2015 | §§ 11 und 12 S.WFG 2025 |
Fördervertrag | § 42 Abs 3 S. WFG 2015 | § 37 Abs 3 S.WFG 2025 |
die Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe | § 38 S.WFG 2015 | § 34 S.WFG 2025 |
Kündigungsbestimmungen | § 43 S.WFG 2015 | § 39 S.WFG 2025 |
Datenschutz | §§ 44a und 44b S.WFG 2015 | §§ 43 und 44 S.WFG 2025 |
2. Für laufende Wohnbeihilfen und Annuitätenzuschüsse hat keine neue Berechnung zu erfolgen. Für Wohnbeihilfen und Annuitätenzuschüsse mit einem Beginn des Gewährungs- bzw Berechnungszeitraums vor dem im § 49 Abs 1 bestimmten Zeitpunkt finden die Bestimmungen des S.WFG 2015 weiterhin Anwendung.
3. Bei Objektförderungen, die bis 31. Jänner 2025 beantragt werden, ist das Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2015 anzuwenden, wenn der vom Förderwerber angegebene und tatsächliche Baubeginn laut Anzeige des Beginns der baulichen Maßnahme (§ 12 Abs 3 BauPolG) bis 31. Mai 2025 erfolgt.
4. Bei Ansuchen für Sanierungsförderungen gemäß § 22 Abs 1 Z 1 bis 7 WFV 2015 bis 30.6.2025 ist das S.WFG 2015 weiteranzuwenden, wenn ein bis 22.8.2024 in die Energieausweis-Datenbank des Landes hochgeladener Planungsenergieausweis zugrunde liegt oder vor dem 22.8.2024 die Auftragsvergabe für eine der geförderten Maßnahmen erfolgt ist.
5. Bei Ansuchen für Sanierungsförderungen gemäß § 22 Abs 1 Z 8 bis 13 WFV 2015 bis 30.6.2025, bei welchen vor Inkrafttreten des neuen Wohnbauförderungsgesetzes mit dem Ausfüllen des Online-Förderassistenten bereits begonnen wurde oder vor dem 22.8.2024 die Auftragsvergabe für eine der geförderten Maßnahmen erfolgt ist, ist das S.WFG 2015 weiter anzuwenden.
(2) Die Mindestdauer von 66 Jahren gemäß den §§ 23 Abs 2 Z 1 und 27 Abs 2 gilt nur für Baurechtsverträge, die ab Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Bei Errichtung von Mietwohnungen gilt für Baurechtsverträge, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgeschlossen wurden, weiterhin die Mindestlaufzeit von 40 Jahren ab Aufnahme der Benützung des Baues.
(3) Eine Förderung für den Erwerb einer Miet-Kaufwohnung kann auch dann nach diesem Gesetz gewährt werden, wenn die Kaufpreisbildung noch nach dem S.WFG 2015 erfolgt ist und der Kaufvertrag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde. Das Förderungsansuchen muss in so einem Fall bis spätestens 30.6. 2025 gestellt werden und darf nach dem S.WFG 2015 noch nicht zugesichert worden sein.
Rückverweise
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 50 Übergangsbestimmungen für Förderungen nach dem S.WFG 2015
…2 S.WFG 2025 die förderbare Wohnnutzfläche, Vergabe einer geförderten Mietwohnung § 12 S.WFG 2015 §§ 11 und 12 S.WFG 2025 Fördervertrag § 42 Abs 3 S. WFG 2015 § 37 Abs 3 S.WFG 2025 die Auszahlung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe § 38 S.WFG 2015 §…