(1) Als Haushaltseinkommen im Sinn dieses Abschnitts gilt:
1. beim Zugang zur Förderung: das Einkommen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahestehenden Personen;
2. im Übrigen:
a) die Summe der Einkommen der Eigentümer bei Förderung von Wohnungen im Eigentum oder der Mieter bei Förderung von Wohnungen in Miete und
b) die Summe der Einkommen der mit den Eigentümern bzw Mietern in der geförderten Wohnung lebenden oder mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen mit Ausnahme der zur Haushaltsführung oder Pflege beschäftigten Arbeitnehmer oder Selbstständigen.
Wird die Wohnung mit Zustimmung der Landesregierung von anderen Personen verwendet als den Eigentümern, ist das Einkommen ersterer nicht einzurechnen.
(2) Beim Zugang zu einer geförderten Mietwohnung und bei der Wohnbeihilfe kann im Fall einer aufrechten Sozialunterstützung des Förderungswerbers bzw der Förderungswerberin das durch die Sozialunterstützung nach dem Salzburger Sozialunterstützungsgesetz ermittelte Haushaltseinkommen anstelle des Haushaltseinkommens gemäß Abs 1 herangezogen werden, soweit der Förderungswerber bzw die Förderungswerberin dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Rückverweise
S.WFG 2025 · Salzburger Wohnbauförderungsgesetz 2025
§ 50 Übergangsbestimmungen für Förderungen nach dem S.WFG 2015
…2015 sind anzuwenden: In Bezug auf: statt anzuwenden die begünstigte Person § 11 S.WFG 2015 §§ 8 bis 10 S.WFG 2025 das Einkommen §§ 14 bis 16 S.WFG 2015 §§ 13 bis 15 S.WFG 2025 Pönaleregelung § 20 Abs 1 Z 1 S.WFG…
§ 14 Haushaltseinkommen
(1) Als Haushaltseinkommen im Sinn dieses Abschnitts gilt: 1. beim Zugang zur Förderung: das Einkommen des Förderungswerbers oder der Förderungswerberin und aller sonstigen im Förderungsansuchen namhaft gemachten nahestehenden Personen; 2. im Übrigen: a) die Summe der Einkommen der Eigentümer bei F…
§ 15 Nachweis des Einkommens
…aktuellen oder des tatsächlichen Haushaltseinkommens glaubhaft nicht möglich oder in der Wohnbeihilfe ein Einkommen generell nicht nachweisbar kann – ausgenommen im Fall des § 14 Abs 2 – dieses bis zur Dauer von drei Jahren oder bis zum Abschluss eines entsprechenden Verfahrens vorläufig geschätzt werden. Dabei ist zumindest vom…
§ 13 Einkommen
…den getrenntlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner nicht entsprechend verfolgt oder eine Unterhaltsvereinbarung ohne Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen, ist – ausgenommen im Fall des § 14 Abs 1 Z 2 lit a – jedenfalls eine Unterhaltsleistung in Höhe von 250 € zu veranschlagen; b) Unterhaltsansprüche von Kindern…