(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben die potentiellen Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, nach § 4 FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten.
(2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen bei Ausführung von Transaktionen in Höhe von 2 000 Euro oder mehr, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, ausgeführt wird, haben die Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
1. die Sorgfaltspflichten gemäß § 6 Abs. 1, 2 und 5, Anlage I und § 7 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7 erster, zweiter, fünfter und sechster Satz FM-GwG einzuhalten;
2. die Wettkundin/den Wettkunden aufzufordern, bekannt zu geben, ob sie/er auf eigene Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will und gegebenenfalls die Identität ihrer/seiner Treugeberin/ihres/seines Treugebers. Die Wettkundin/Der Wettkunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt die Wettkundin/der Wettkunde bekannt, dass sie/er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will, so hat sie/er der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer auch die Identität der Treugeberin/des Treugebers nachzuweisen und es hat die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer die Identität der Treugeberin/des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität der Treuhänderin/des Treuhänders ist gemäß Z 1 bei physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treuhänderin/des Treuhänders durch Dritte ist ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität der Treugeberin/des Treugebers ist in physischer Anwesenheit der Treuhänderin/des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung der Treugeberin/des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises der Treugeberin/des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden. Die Treuhänderin/Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer abzugeben, dass sie/er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität der Treugeberin/des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte (Abs. 3). Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch sämtlicher Annahmestellen für Wetten zu versagen und die Geldwäschemeldestelle in Kenntnis zu setzen;
3. § 8 Abs. 1 samt Anlage II und Abs. 2 bis 4 FM-GwG (vereinfachte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
4. § 9 Abs. 1 samt Anlage III, Abs. 2 und 3 sowie § 9a Abs. 1 FM-GwG (verstärkte Sorgfaltspflichten) anzuwenden;
5. im Fall von politisch exponierten Personen, deren Familienmitgliedern und Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen § 11 Abs. 1, 3 und 4 FM-GwG (verstärktes Risiko) anzuwenden;
6. § 11 Abs. 1 bis 7 WiEReG in Hinblick auf die Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden anzuwenden.
(3) Für Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß.
(4) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1, des § 21, des § 23 Abs. 1, 2 und 4 und des § 40 Abs. 1 und 3 Z 2 bis 5 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
(5) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind, haben überdies § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG und die sonstigen Bestimmungen des FM-GwG, die Gruppen betreffen, sinngemäß einzuhalten.
(6) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben eine besondere Beauftragte/einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bestellen (Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter). Die Position der/des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass diese/dieser lediglich dem Leitungsorgan des Wettunternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihr/ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuräumen. Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben
1. durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben der Geldwäschebeauftragten/des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können;
2. sicherzustellen, dass die/der Geldwäschebeauftragte
a) fachlich so qualifiziert ist, dass sie/er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und
b) zuverlässig ist;
3. der Landesregierung jede Neubestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten bekanntzugeben sowie deren/dessen fachliche Qualifikation nachzuweisen.
(7) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers kann die/der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung ihrer/seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragte/Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenkonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.
(8) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe ihres Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und dem Datenschutz dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten. Falls eine natürliche Person eine berufliche Tätigkeit als Angestellter einer juristischen Person ausübt, gelten diese Pflichten nicht für die natürliche, sondern für die juristische Person.
(9) Soweit in dieser und den folgenden Bestimmungen auf die Finanzmarktaufsicht (FMA) als Behörde nach dem FM-GwG verwiesen wird, ist darunter die Landesregierung zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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