(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, zuverlässig und fachlich geeignet sein.
(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere danach zu beurteilen, ob die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer auf Grund ihres/seines bisherigen Verhaltens erkennen lässt, dass sie/er die mit Bezug auf Wetten erforderliche Verlässlichkeit besitzt.
(3) Als nicht zuverlässig gilt jedenfalls, wer wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist.
(4) Ist die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer eine juristische Person, eine eingetragene Personengesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene natürlichen Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, sowie deren wirtschaftliche Eigentümerinnen/Eigentümer die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 1 bis 3 erfüllen. Den zur Vertretung nach außen berufenen Personen obliegen alle der Wettunternehmerin/dem Wettunternehmer nach diesem Gesetz und behördlichen Anordnungen zukommenden Aufgaben. Sie sind gegenüber der Behörde für die Einhaltung dieser Aufgaben und Pflichten verantwortlich. Jede Änderung hinsichtlich der zur Vertretung nach außen berufenen Personen ist der Behörde unverzüglich mit einem Nachweis zur Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 zu melden.
(4a) Für die Erteilung einer Bewilligung sind erforderlich:
1. ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz von Wettkundinnen/Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Wettsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Wettsucht und deren/dessen Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Wettsucht zu beinhalten;
2. Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Nennung der/des bestellten Geldwäschebeauftragten und ein Nachweis, dass die Teilnahme der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen sichergestellt ist (§ 9 Abs. 8).
(5) Dem Antrag auf Bewilligung sind überdies folgende Unterlagen beizulegen:
1. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit in der Höhe von 180.000 € für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (Z B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung);
2. Nachweis der fachlichen Eignung (Abs. 1);
3. die Wettbedingungen und Wettscheine;
4. Bekanntgabe von zumindest zwei entsprechend geschulten verantwortlichen Personen;
5. Bekanntgabe der/des Geldwäschebeauftragen sowie Nachweis deren/dessen fachlicher Qualifikation (§ 9 Abs. 6).
(6) Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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