(1) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass
1. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,
2. ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,
3. eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht, oder
4. die Wettkundin/der Wettkunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 zuwidergehandelt hat.
Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
(1a) Das Leitungsorgan leitet die in Abs. 1 genannten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaates weiter, in dessen Hoheitsgebiet die Wettunternehmerin/der Wettunternehmer, die/der diese Informationen übermittelt, niedergelassen ist.
(2) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreterinnen/Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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