§ 20a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 62/2019
In Kraft seit 03. August 2019
Up-to-date
Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 bereits über eine Bewilligung gemäß § 4 verfügen, müssen den Verpflichtungen gemäß §§ 4 Abs. 4a und § 9 Abs. 1 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2019 spätestens bis 31. Dezember 2019 entsprechen und bis spätestens 1. Oktober 2019 eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten bestellen und der Landesregierung bekannt geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
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