(1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter. Allfällige kürzere Befristungen bleiben erhalten. Buchmacherinnen/Buchmacher bzw. Totalisateurinnen/Totalisateure gelten als Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer nach diesem GesetZ Bewilligte Standorte gelten als Annahmestellen nach diesem GesetZ Die in § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 2 und 3 genannten Unterlagen sind binnen einer Frist von zwölf Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzureichen.
(2) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 anzuzeigen.
(3) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer ab Inkrafttreten des Gesetzes.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragstellerinnen/Antragsteller unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.
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