(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
2. eine Wettannahmestelle ohne die erforderliche Bewilligung oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,
3. einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 16 betreibt,
4. Auflagen in Bescheiden und Erkenntnissen zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
5. die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer entgegen der Wettbedingungen ausübt, die Wettbedingungen nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen der Wettbedingungen der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
6. verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt,
7. die Wettannahmestelle nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
7a. ihre Wettkundinnenkarte/seine Wettkundenkarte einer anderen Person überlässt oder eine fremde Wettkundinnenkarte/Wettkundenkarte benützt,
8. die Verpflichtungen gemäß §§ 9 bis 9d nicht erfüllt,
8a. die Überprüfung behindert oder die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Unterlagen verweigert oder seiner Pflicht betreffend eine verfügbare Auskunftsperson nicht nachkommt (§ 15),
8b. im Ermittlungsverfahren nach § 16 Abs. 2 nicht mitwirkt,
9. den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes zuwiderhandelt.
Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in der Z 1 bis 9 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 bis 7 mit Geldstrafe von mindestens 5 000 Euro und höchstens 25 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;
2. in den Fällen der Z 8, 8a und 8b
a) mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder
b) im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 9 bis 9d mit einer Geldstrafe in zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Höhe von 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.
3. in den Fällen der Z 7a und 9 mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 8 beträgt die Frist für den Eintritt der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) drei Jahre und die Frist für den Eintritt der Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) fünf Jahre.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
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