§ 18a Strafbarkeit von juristischen Personen
In Kraft seit 03. August 2019
Up-to-date
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
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