§ 18a Strafbarkeit von juristischen Personen
In Kraft seit 03. August 2019
Up-to-date
Die Bezirksverwaltungsbehörden können unter sinngemäßer Anwendung des § 35 FM-GwG Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen. § 18 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 gelten sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019
Rückverweise
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 18b Ahndung von Pflichtverletzungen
…1) Die Behörden haben bei der Festsetzung von Aufsichtsmaßnahmen oder Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 18 oder 18a die Bestimmungen des § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor Verhängung einer Geldstrafe gemäß § 18 Abs. 2…